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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

<strong>Die</strong> Bewilligungsstelle <strong>des</strong> Hauptzollamtes erhält damit keine Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>. Vielmehr<br />

stellt die Bewilligungsstelle über einen schreibenden Zugriff 822 Bewilligungen<br />

in das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> zwecks Überprüfung durch die Zollämter<br />

823 ein. <strong>Die</strong> Bewilligungsstelle empfängt folglich keine Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>. <strong>Die</strong><br />

Bewilligungsstelle scheidet als Empfänger der Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> aus.<br />

bb) Rechtsbehelfe<br />

Ist der Zollschuldner mit dem elektronischen <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid nicht<br />

einverstanden, kann er Rechtsbehelfe gegen den <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid<br />

einlegen. Art. 243 Abs. 1 ZK sieht insoweit vor, dass es jeder Person im Sinne<br />

<strong>des</strong> Zollrechts möglich, gegen Entscheidungen der Zollbehörde Rechtsbehelfe<br />

einzulegen, wenn sie unmittelbar und persönlich betroffen ist.<br />

Zu den Personen im Sinne <strong>des</strong> Zollrechts gehören gem. Art. 4 Nr. 1 ZK alle<br />

natürlichen und juristischen Personen (GmbH, AG), sowie Personenvereinigungen,<br />

die zwar keine Rechtspersönlichkeit besitzen, aber im Rechtsverkehr<br />

wirksam auftreten können (OHG, KG) 824 . <strong>Die</strong>se sind stets unmittelbar und<br />

persönlich betroffen, wenn sie Adressat der Entscheidung sind.<br />

<strong>Die</strong>se Möglichkeit erlangt vor allem bei der Anfechtung von Bescheiden im<br />

Abgabenrecht Bedeutung, wozu Steuerbescheide i.S.d. § 155 ff. AO zählen.<br />

Insoweit ist der Zollanmelder, der eine elektronische Zollanmeldung zur<br />

Überführung in den freien Verkehr abgegeben hat und als Zollschuldner825 über einen <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid, der ein Steuerbescheid ist826 ,inAnspruch<br />

genommen wurde, zur Einlegung eines Rechtsbehelfs befugt.<br />

Alle Einzelheiten <strong>des</strong> zollrechtlichen Rechtsschutzverfahrens sind im Zollkodex<br />

nicht geregelt. Art. 245 ZK verweist zur Konkretisierung auf die Regelungen<br />

<strong>des</strong> nationalen Rechts. Dazu gehören in Deutschland die Vorschriften<br />

der Abgabenordnung in §§ 347 - 367 AO, der Finanzgerichtsordnung<br />

(FGO) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). <strong>Die</strong>s bedeutet, dass<br />

im Verwaltungsverfahren gem. Art. 243 Abs. 2 Buchst. a ZK i.V.m. § 347<br />

822 Der schreibende Zugriff ist vom lesenden Zugriff zu unterscheiden. Nur bestimmte<br />

an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> angeschlossenen Zollstellen und deren Bedienstete können von<br />

sich Informationen in das <strong>Verfahren</strong> einstellen.<br />

823 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., I., 1., b), aa).<br />

824 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 4., a) und b).<br />

825 Vgl. zum Zollschuldner oben 3. Teil, D., II.<br />

826 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II., 1.<br />

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