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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Empfänger der Inhaltsdaten<br />

Angabe <strong>des</strong> Zollschuldners815 , stammt aus der elektronischen Zollanmeldung,<br />

denn dort muss die Person <strong>des</strong> Zollanmelders angegeben werden816 .<br />

Insoweit erhält die Zollzahlstelle auf dem elektronischen Wege zwar nur<br />

einen sehr reduzierten Datensatz, der sich aus der Angabe <strong>des</strong> Zollschuldners<br />

und <strong>des</strong> ausgewerteten <strong>Einfuhr</strong>abgabenbetrages zusammensetzt, aber<br />

sie erhält elektronisch Daten über eine Schnittstelle <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong>s<br />

NIZZA mit dem <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> aus der elektronischen Zollanmeldung.<br />

<strong>Die</strong> Zollzahlstelle ist damit als Empfängerin der Inhaltsdaten aus der<br />

elektronischen Zollanmeldung über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> anzusehen.<br />

b) Sachgebiet B (Zölle)<br />

Fraglich ist, ob auch das Sachgebiet B817 , zu dem der Arbeitsbereich �Zölle�<br />

gehört818 , Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung über das <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> erhält. Dem Arbeitsbereich �Zölle� obliegt die Aufgabe,<br />

gesetzlich vorgesehene Voraussetzungen für die Anwendung bestimmter<br />

Zollverfahren zu schaffen. Dazu gehört die Bearbeitung von Bewilligungen<br />

(dazu sogleich aa)), aber auch die Entscheidung über Rechtsbehelfe (dazu<br />

unten bb)) und die Dezentrale Beteiligtenbewertung (dazu unten cc)).<br />

aa) Bewilligungen<br />

Eine gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für die Anwendung bestimmter<br />

Zollverfahren ist die Bewilligung. Bewilligungen existieren im Europäischen<br />

Zollrecht in vielfältiger Weise. Einer Bewilligung bedarf es auch für<br />

die Überführung in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung819 .<strong>Die</strong>se<br />

Bewilligung, die in das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> elektronisch eingestellt wird,<br />

wird von den abfertigenden Zollämtern überprüft820 .<br />

<strong>Die</strong> Bewilligung wird nicht auf der Grundlage einer Zollanmeldung erteilt.<br />

Vielmehr bedarf es eines eigenen Antragsverfahrens bei den Bewilligungsstellen<br />

der Hauptzollämter, welche die Bewilligung auf der Grundlage <strong>des</strong><br />

vom Wirtschaftsbeteiligten schriftlich gestellten Antrags erteilen821 .<br />

815 Vgl. zum Zollschuldner oben 3. Teil, D., II.<br />

816 Vgl. zum Zollanmelder in der Zollanmeldung oben 4. Teil, A., I., 1., b), cc).<br />

817 Mit der Neustrukturierung der Zollverwaltung wurden die Sachgebiete B und C (vgl.<br />

dazu unten 4. Teil, B., II., 2., c) zusammengelegt.<br />

818 Vgl. Anlage 1, I, 2. Geschäftsordnung für Hauptzollämter (HGO) v. 01.04.2004.<br />

819 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 4., a).<br />

820 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 1., b), aa).<br />

821 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 4., a).<br />

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