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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

zum Beispiel ein Zahlungsaufschub807 , sind die entstandenen <strong>Einfuhr</strong>abgaben<br />

spätestens 10 Tage ab dem Zeitpunkt der Mitteilung <strong>des</strong> geschuldeten<br />

Abgabenbetrages fällig (Art. 222 Abs. 1 Buchst. a) ZK). Der Zollschuldner<br />

hat also in der Regel am 11. Tag, nachdem er den elektronischen Abgabenbescheid<br />

über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> vom Zollamt erhalten hat808 ,die<br />

<strong>Einfuhr</strong>zollschuld zu bezahlen. <strong>Die</strong> Zahlung der Zollschuld kann in bar oder<br />

mit anderen nach nationalem Recht zugelassenen Zahlungsmitteln erfolgen<br />

(Art. 223 ZK) 809 . In Deutschland erfasst dies die Hingabe eines Schecks, die<br />

Überweisung und die Nutzung <strong>des</strong> Lastschriftverfahrens (§ 224 AO).<br />

Um den Zahlungseingang fälliger <strong>Einfuhr</strong>abgaben überwachen zu können,<br />

erhalten die Zollzahlstellen die �sollstellungsrelevante Daten�. Zudiesen<br />

sollstellungsrelevanten Daten gehören alle Informationen, die eine Überwachung<br />

der Zahlung ermöglichen. Dazu gehören die Angabe <strong>des</strong> Zollschuldners810<br />

und die Höhe der <strong>Einfuhr</strong>zollschuld811 .<br />

Allerdings erhält die Zollzahlstelle <strong>des</strong> Hauptzollamtes diese Informationen<br />

nicht direkt über einen Anschluss an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung, vielmehr erhält die Zollzahlstelle die Daten über<br />

das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> NIZZA812 . Das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> NIZZA ist ein eigenständiges<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong>, welches über eine Schnittstelle mit dem <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />

verbunden ist813 . In das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> NIZZA gelangen die sollstellungsrelevanten<br />

Daten, indem direkt mit der Erstellung <strong>des</strong> <strong>Einfuhr</strong>abgabenbeschei<strong>des</strong><br />

durch das abfertigende Zollamt im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> die Daten an<br />

das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> NIZZA übermittelt werden814 .<br />

Insoweit handelt es sich bei den Daten, welche die Zollzahlstelle zur Überwachung<br />

der Bezahlung <strong>des</strong> <strong>Einfuhr</strong>abgabenbeschei<strong>des</strong> erhält, nicht um<br />

Daten, die originär aus der elektronischen Zollanmeldung stammen, sondern<br />

vielmehr um Daten, die aus einer �Auswertung� der elektronischen Zollanmeldung<br />

stammen und als �Auswertungsdaten� bezeichnet werden können.<br />

<strong>Die</strong>s gilt vor allem für die Höhe <strong>des</strong> <strong>Einfuhr</strong>abgabenbetrages. Lediglich die<br />

807 Vgl. zum Zahlungsaufschub oben 4. Teil, A., I., 1., c), ff).<br />

808 Vgl. zum elektronischen Abgabenbescheid oben 3. Teil, D., II.<br />

809 Vgl. Alexander, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 221 Rn. 1.<br />

810 Vgl. zum Zollschuldner oben 3. Teil, D., II.<br />

811 Vgl. zur elektronischen Abgabenbescheid Zollschuld oben 3. Teil, D., II.<br />

812 Neues <strong>IT</strong>-gestütztes Zollzahlstellenverfahren.<br />

813 Vgl. Ziff. 4.6.5.1 Abs. 2 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

814 Vgl. Ziff. 4.6.5.1 Abs. 2 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

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