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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Empfänger der Inhaltsdaten<br />

Grundgedanke der elektronischen Risikoanalyse ist es, ein gleichwertig<br />

hohes Kontrollniveau auf dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zu<br />

erreichen. Nur mittels einer europaweit einheitlichen Risikoanalyse kann das<br />

Europäische Zollrecht wirksam angewendet und Wettbewerbsverzerrungen<br />

vermieden werden784 .<br />

Ziel der Risikoanalyse ist es, Zollkontrollen auf Bereiche mit hohem Risiko<br />

zu konzentrieren, so dass der rechtmäßige grenzüberschreitende Warenverkehr<br />

von Zollkontrollen entlastet werden kann. <strong>Die</strong>se risikoorientierten<br />

Kontrollen sollen die Effizienz und Effektivität der Zollverwaltung steigern785<br />

.<br />

Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> ist eine automatische Risikoanalyse derart integriert,<br />

dass durch die Zentralstelle Risikoanalyse (ZORA) Risikoprofile erstellt<br />

und diese in das in das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> eingestellt werden786 .Anhand<br />

dieser Risikoprofile erfolgt eine Überprüfung der elektronischen<br />

Zollanmeldung dahingehend automatisch, dass die Daten mit den Risikoprofilen<br />

abgeglichen werden und bei Übereinstimmung eine �Treffermeldung�<br />

erfolgt, so dass eine Beschau der angemeldeten Ware angeordnet wird787 .<br />

Hat eine Zollbeschau der Ware stattgefunden, wird das Ergebnis, welches<br />

als Zollbefund bezeichnet wird, vermerkt (Art. 247 Abs. 1 ZK-DVO) und<br />

der weiteren Zollbehandlung zugrunde gelegt (Art. 71 Abs. 1 ZK). <strong>Die</strong>ser<br />

Zollbefund wird im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> elektronisch dokumentiert und<br />

dem Teilnehmer mittels der EDIFACT-Nachricht CUSTAX788 mitgeteilt789 .<br />

Sofern die Beschau ohne Beanstandung durchgeführt oder die Zollanmeldung<br />

direkt ohne Überprüfung angenommen wurde790 , wird dem Zollanmelder<br />

die Ware überlassen. Unter einer Überlassung ist jede zollamtliche<br />

Maßnahme zu verstehen, die es dem Zollanmelder endgültig erlaubt, die<br />

Ware im dem von ihm gewählten Zollverfahren zu verwenden (Art. 4 Nr. 20<br />

ZK). Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> erfolgt diese Überlassung auf der Grundlage<br />

von Art. 222 Abs. 4 ZK-DVO unter Verwendung der EDIFACT-Nachricht<br />

CURREL791 , die dem Wirtschaftsbeteiligten elektronisch mitgeteilt wird792 .<br />

784 Vgl. Kunas, in:Henke (Hrsg.), Kontrollen - <strong>ATLAS</strong> - Risikoanalyse, S. 19 (20).<br />

785 Vgl. Kunas, in:Henke (Hrsg.), Kontrollen - <strong>ATLAS</strong> - Risikoanalyse, S. 19 (20).<br />

786 Vgl. dazu unten 4. Teil, B., II., 3.<br />

787 Vgl. Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 69 Rn. 10.<br />

788 Customs Tax Assessment Message.<br />

789 Vgl. dazu Ziff. 4.3.5.1.1 Merkblatt für Teilnehmer zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

790 Vgl. zur Annahme der Zollanmeldung oben 4. Teil, B., I., 1., a).<br />

791 Customs Response for Release.<br />

792 Vgl. dazu Ziff. 4.3.5.1.1 Merkblatt für Teilnehmer zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

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