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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

Allerdings ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 73 Abs. 1 ZK, dass der<br />

Zollbehörde keine Prüfungspflicht zukommt. Vielmehr steht die Überprüfung<br />

im Ermessen der Behörde. <strong>Die</strong> Angaben in der Zollanmeldung können<br />

schlichtweg der weiteren Zollbehandlung der Ware zugrunde gelegt werden<br />

(Art. 71 Abs. 2 ZK). In diesen Fällen kommt der nachträglichen Überprüfung<br />

der Zollanmeldung nach Art. 78 ZK eine wichtige Rolle zu 779 .<br />

bb) Zollbeschau<br />

Anhand der Prüfung der Zollanmeldung entscheidet die Zollbehörde, ob es<br />

einer Zollbeschau der angemeldeten Ware bedarf (Art. 68 Buchstabe b) ZK).<br />

Auch eine Beschau der Ware ist nicht zwingend erforderlich. <strong>Die</strong> Anordnung<br />

und Durchführung der Zollbeschau steht im Ermessen der Zollbehörde.<br />

<strong>Die</strong>ses Ermessen gilt hinsichtlich <strong>des</strong> �Ob� und �Wie�. Daher ist es<br />

möglich, dass auf eine Zollbeschau verzichtet wird. Möglich ist aber auch,<br />

dass eine Beschau der ganzen Ware in Form einer �vollen Beschau� stattfindet.<br />

Ferner kann sich die Beschau in Form einer �stichprobenweisen Beschau�<br />

auch nur auf einen Teil der eingeführten Waren beziehen780 .<br />

Hat sich die Zollstelle für eine Zollbeschau der angemeldeten Ware entschieden,<br />

teilt sie dies dem Teilnehmer elektronisch über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> mittels der EDIFACT-Nachricht CURREL781 mit782 .<br />

<strong>Die</strong> Zollbeschau wird im Zollkodex nicht näher definiert. Ihr Begriffsinhalt<br />

ergibt sich mittelbar aus Art. 68 Buchst. b, Art. 69 - 71 ZK und Art. 239 ff.<br />

ZK-DVO. Danach dient die Zollbeschau der Ermittlung von Menge und der<br />

Beschaffenheit der angemeldeten Ware. Auch Proben und Muster können<br />

entnommen werden, wenn die Beschaffenheit einer Ware nicht vor Ort geklärt<br />

werden kann (Art. 69 Abs. 1 Buchst. b ZK).<br />

In diesem Zusammenhang regelt Art. 13 Abs. 2 ZK, der ebenfalls durch den<br />

�Zollkodex 2005�783 aufgenommen wurde, dass jede Zollkontrolle in Form<br />

der Beschau mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen auf eine Risikoanalyse<br />

zu stützen ist. <strong>Die</strong>se Risikoanalyse soll unter Verwendung automatisierter<br />

Datenverarbeitungsmethoden elektronisch durchgeführt werden.<br />

779 <strong>Die</strong> nachträgliche Überprüfung der Zollanmeldung erfolgt durch den Prüfungsdienst<br />

der Hauptzollämter (vgl. dazu unten 4. Teil, B., II., 2., d).<br />

780 Vgl. dazu Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 68 Rn. 9.<br />

781 Customs Response for Release.<br />

782 Vgl. dazu Ziff. 4.3.5.1.1 Merkblatt für Teilnehmer zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

783 Vgl. dazu oben 4. Teil, A.<br />

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