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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Empfänger der Inhaltsdaten<br />

trifft alle in der elektronischen Zollanmeldung anzugebenden Informationen,<br />

die sich auf die Ware, auf die an der <strong>Einfuhr</strong> beteiligten Personen und auf<br />

die spezifische <strong>Einfuhr</strong> und Beförderung beziehen773 . An dieser Stelle der<br />

elektronischen Zollabwicklung findet also eine umfassende Nutzung der<br />

Zollanmeldedaten statt. Zu diesem Zweck werden den Zollämtern alle Daten<br />

aus der Zollanmeldung über das Rechenzentrum <strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> zugesandt.<br />

Zur umfassenden Prüfung der Zollanmeldung kann der Zollbedienstete vom<br />

Zollanmelder verlangen, als Nachweis der Richtigkeit der Angaben weitere<br />

Unterlagen vorzulegen. Dazu gehört zum Beispiel der Kaufvertrag, der den<br />

angegebenen Kaufpreis und die angegebene Geschäftsbedingungen sowie<br />

den angegebenen Geschäftspartner belegen kann774 .<br />

Außerdem können die der Zollanmeldung beizufügenden Unterlagen überprüft<br />

werden. Wie bereits oben dargestellt, sind auch bei der Überführung<br />

der Ware in den freien Verkehr Unterlagen beizufügen, aus denen sich weitere<br />

Informationen über den <strong>Einfuhr</strong>vorgang ablesen lassen775 .<br />

Zwar sind die Möglichkeiten zur Überprüfung dieser Unterlagen durch die<br />

teilweise fehlende Vorlagepflicht im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> erheblich eingeschränkt<br />

worden, allerdings ermöglicht die elektronische Einstellung von<br />

Dokumenten, wie z.B. den Bewilligungen, die elektronische und damit einfache<br />

Möglichkeit der Überprüfung776 . <strong>Die</strong>se Überprüfung geschieht, in dem<br />

der abfertigende Bedienstete die elektronische Zollanmeldung aufruft und<br />

das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> automatisiert die Zollanmeldung mit der in elektronischer<br />

Form vorliegender Bewilligung abgleicht.<br />

<strong>Die</strong>se elektronische Überprüfung führt dazu, dass ein schneller und effizienter<br />

Abgleich von Daten stattfinden kann. <strong>Die</strong>s kommt auch dem Wirtschaftsbeteiligten<br />

zugute, denn dieser muss sich nicht um die aufwendige<br />

schriftliche Vorlage kümmern und die automatische Vorlage <strong>des</strong> Dokuments<br />

führt nicht zu Schwierigkeiten, die vielleicht aufgrund eines Vorlageverzichts<br />

entstehen. <strong>Die</strong>s gilt vor allem für Präferenzbescheinigungen, auf deren<br />

Vorlage zwar grundsätzlich verzichtet wird777 , deren nachträgliche Überprüfung<br />

aber bei Fehlern <strong>des</strong> Präferenznachweises zu einer Nacherhebung<br />

von <strong>Einfuhr</strong>abgaben führen kann778 .<br />

773 Vgl. zu den Inhaltsdaten aus der Zollanmeldung oben 4. Teil, A., I.<br />

774 Vgl. Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 68 Rn. 2.<br />

775 Vgl. zu den Inhaltsdaten aus beizufügenden Unterlagen oben 4. Teil, A., I., 2.<br />

776 Vgl. zu den Bewilligungen im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> oben 4. Teil, A., I., 2., c).<br />

777 Vgl. dazu oben 4. Teil, A., I., 2., b).<br />

778 Vgl. zur Nacherhebung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben unten 4. Teil, B., II., 2., c).<br />

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