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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

gelangt das abfertigende Zollamt an Daten, die in der Zollanmeldung und in<br />

der Bewilligung als erforderliche Unterlage enthalten sind766 .<br />

Eine Zollanmeldung darf auch nicht angenommen werden, wenn Verbote<br />

oder Beschränkungen bestehen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG). <strong>Die</strong>s ist zum Beispiel<br />

der Fall, wenn die einzuführende Ware unter Artenschutz steht, aber<br />

die zwingend vorzulegende <strong>Einfuhr</strong>genehmigung in Form <strong>des</strong> C<strong>IT</strong>ES-<br />

Zertifikats nicht vorliegt767 .<br />

Hat die Zollbehörde über die Nichtannahmegründe negativ entschieden, ist<br />

die Annahme der Zollanmeldung gem. Art. 203 ZK-DVO in der Zollanmeldung<br />

zu vermerken. <strong>Die</strong>ser Zeitpunkt sichert die Publizität für das weitere<br />

<strong>Verfahren</strong>. Denn der Zeitpunkt der Annahme ist vor allem für die Zollschuldentstehung<br />

von Bedeutung768 . Dem Teilnehmer wird die Entscheidung<br />

der Zollstelle über die Annahme der Zollanmeldung mit der EDIFACT-<br />

Nachricht CURREL769 übermittelt770 .<br />

b) Prüfung der Zollanmeldung<br />

Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung entscheidet der Abfertigungsleiter,<br />

ob die Zollanmeldung einer weitergehenden Zollprüfung<br />

unterzogen werden soll. <strong>Die</strong> Prüfung einer Zollanmeldung durch die Zollbehörde<br />

ist in Art. 68 ZK vorgesehen. Danach können die Zollbehörden<br />

zwecks inhaltlicher Prüfung der von ihnen angenommenen Zollanmeldungen<br />

die Unterlagen prüfen oder eine Zollschau vornehmen. <strong>Die</strong>s gilt über<br />

Art. 77 Abs. 1 ZK auch für die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung771<br />

.<br />

aa) Prüfung der Unterlagen<br />

Im Rahmen der Prüfung von Unterlagen können die Zollbehörden die Anmeldung<br />

und die ihr beigefügten Unterlagen prüfen. <strong>Die</strong>se Vorschrift vermittelt<br />

den Zollämtern ein umfassen<strong>des</strong> Recht zur Überprüfung der inhaltlichen<br />

Richtigkeit der Angaben in der (elektronischen) Zollanmeldung772 .<br />

Der abfertigende Beamte kann also die Inhaltsdaten, die in der elektronischen<br />

Zollanmeldung enthalten sind, auf ihre Richtigkeit prüfen. <strong>Die</strong>s be-<br />

766 Vgl. zu den Daten der Zollanmeldung oben 4. Teil, A.<br />

767 Vgl. zum C<strong>IT</strong>ES-Zertifikat als <strong>Einfuhr</strong>genehmigung oben 4. Teil, A., I., 2., a).<br />

768 Vgl. zur <strong>Einfuhr</strong>zollschuldentstehung oben 3. Teil, D., II.<br />

769 Customs Response for Release.<br />

770 Vgl. dazu Ziff. 4.3.5.1.1 Merkblatt für Teilnehmer zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

771 Vgl. zu Art. 77 Abs. 1 ZK bereits oben 3. Teil, D., I., 4., a).<br />

772 Vgl. Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 68 Rn. 2.<br />

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