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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Empfänger der Inhaltsdaten<br />

Über die Annahme der fehlerfreien elektronischen Zollanmeldung ist sodann<br />

zu entscheiden. <strong>Die</strong> Annahme der Zollanmeldung ist nämlich kein tatsächlicher<br />

Vorgang, sondern eine Entscheidung im Sinne von Art. 6 ZK. Grundsätzlich<br />

vermittelt Art. 63 ZK einen öffentlich-rechtlichen Anspruch <strong>des</strong><br />

Zollanmelders auf die Annahme der Zollanmeldung, wenn er für die von<br />

ihm gestellte Ware eine rechtskonforme Zollanmeldung vorliegt. Für Ermessenserwägungen<br />

ist also kein Raum760 .<br />

Allerdings überprüft die Zollstelle die Zollanmeldung dahingehend, ob<br />

Nichtannahmegründe vorliegen. Schließlich muss die Zollanmeldung den<br />

Voraussetzungen von Art. 62 ZK genügen. <strong>Die</strong>s gilt über Art. 77 Abs. 1 ZK<br />

auch für Zollanmeldungen mit Mitteln der Datenverarbeitung761 . Dabei werden<br />

absolute und relative Nichtannahmegründe unterschieden. So ist die<br />

elektronische Zollanmeldung zwingend abzulehnen, wenn die Zollstelle<br />

sachlich nicht zuständig ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollVG).<br />

<strong>Die</strong>s ist vor allem der Fall, wenn das Zollamt die einzuführende Ware nicht<br />

abfertigen darf, weil nur bestimmte Zollämter die Ware abfertigen dürfen.<br />

<strong>Die</strong>s kann sich daraus ergeben, dass § 12 Abs. 2 FVG dem BMF die Befugnis<br />

einräumt, die Zuständigkeit eines Hauptzollamtes und damit seiner<br />

<strong>Die</strong>nststellen, den Zollämtern, auf einzelne Aufgaben zu beschränken762 .<br />

Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ZollVG darf die Zollanmeldung auch nicht angenommen<br />

werden, wenn die Voraussetzungen für die Überführung der Ware<br />

in das angemeldete Zollverfahren nicht vorliegen. <strong>Die</strong>s ist vor allem der<br />

Fall, wenn die für die Überführung in den freien Verkehr bedeutsamen Unterlagen<br />

nicht vorliegen. <strong>Die</strong>ser Nichtannahmegrund hat im Hinblick darauf,<br />

dass der weit überwiegende Teil der erforderlichen Unterlagen nicht mehr<br />

vorgelegt werden muss763 , an Bedeutung verloren. Allerdings gibt es mittlerweile<br />

Unterlagen, die elektronisch vorliegen und abgeglichen werden<br />

können. Dazu gehören Bewilligungen764 .<br />

Einer Bewilligung bedarf es zur Überführung der Ware in den freien Verkehr<br />

zur besonderen Verwendung765 . Ob eine Bewilligung vorliegt, kann das abfertigende<br />

Zollamt elektronisch im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> überprüfen. Damit<br />

760 Vgl. Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 63 Rn. 1.<br />

761 Vgl. zu Art. 77 Abs. 1 ZK bereits oben 3. Teil, D., I., 4., a).<br />

762 Vgl. Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 63 Rn. 9.<br />

763 Vgl. dazu oben 4. Teil, A., I., 2.<br />

764 Vgl. Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 63 Rn. 9.<br />

765 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 4., a).<br />

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