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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Empfänger der Inhaltsdaten<br />

Örtlich und sachlich zuständig für die Annahme der Zollanmeldung ist die<br />

Zollstelle, der die Waren zu gestellen sind. <strong>Die</strong>s entspricht der in Art. 201<br />

Abs. 1 ZK-DVO getroffenen Regelung, wonach die Zollanmeldung bei der<br />

Zollstelle abzugeben ist, die für die Aufsicht an dem Ort zuständig ist, an<br />

dem die Waren nach dem Zollrecht gestellt wurden oder zu gestellen sind740 .<br />

In Deutschland sind die Zollämter als <strong>Die</strong>nststellen der Hauptzollämter für<br />

die <strong>Einfuhr</strong>abfertigung zuständig. Damit sind die Zollämter die für die Gestellung<br />

und damit Annahme der Zollanmeldung zuständige Zollstelle741 .<br />

<strong>Die</strong> elektronische Zollanmeldung zur Überführung einer Ware in den freien<br />

Verkehr wird mittels der EDIFACT-Nachricht CUSDEC742 über das Rechenzentrum<br />

<strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> an das zuständige Zollamt übermittelt743 . <strong>Die</strong> elektronische<br />

Zollanmeldung gelangt an das für die Annahme der Zollanmeldung<br />

zuständige Zollamt, in dem der Zollanmelder eine entsprechende Adressierung<br />

in der elektronischen Zollanmeldung vornimmt. <strong>Die</strong>s kann entweder<br />

eine X.400-Adresse sein, wenn er die elektronische Übermittlung der Zollanmeldung<br />

mittels X.400744 vornimmt745 oder eine FTAM-Adresse, wenn er<br />

die Übermittlung mittels FTAM746 vornimmt747 .<br />

Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> kann eine elektronische Zollanmeldung auch schon<br />

vor der Gestellung der Ware als �Zollanmeldung vor der Gestellung� (ZvG)<br />

transportieren darf (vgl. dazu Kampf, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 38 Rn. 3;<br />

ders., in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 97 Rn. 68 ff.).<br />

739 Vgl. Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 63 Rn. 4.<br />

740 Vgl. Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 63 Rn. 4.<br />

741 Welches Zollamt zuständig ist, hängt davon ab, ob der Zollanmelder die Ware bei<br />

einer Grenzzollstelle oder einer Binnenzollstelle in den freien Verkehr überführen<br />

möchte. Welche Grenzzollstellen und Binnenzollstellen möglich sind, ist im <strong>Die</strong>nststellenverzeichnis<br />

(DVZ) der Zollverwaltung näher geregelt. Das <strong>Die</strong>nststellenverzeichnis<br />

unterscheidet verschiedene Zollbezirke, denen Hauptzollämter mit ihren<br />

Zollämtern zugeordnet sind. Das <strong>Die</strong>nststellenverzeichnis der Zollverwaltung ist<br />

elektronisch einseh- und abrufbar unter http://www.zoll.de/dienststverz/index.html<br />

(zuletzt besucht am 15.07.2008). Sofern sich der Zollanmelder für eine Überführung<br />

in den freien Verkehr an der Binnenzollstelle entschieden hat, muss er an der Grenzzollstelle<br />

zunächst ein innergemeinschaftliches Versandverfahren eröffnen, welches<br />

ihm den überwachten Transport zur Binnenzollstelle ermöglicht. <strong>Die</strong>ses Versandverfahren<br />

kann elektronisch unter der Bezeichnung NCTS abgewickelt werden (vgl.<br />

ausführlich zu NCTS Kampf, in: Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 97 Rn. 40).<br />

742 Customs Declaration.<br />

743 Vgl. Ziff. 4.3.5.1.1 Merkblatt für Teilnehmer zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

744 Vgl. zu X.400 oben 3. Teil, D., I., 2., c), aa).<br />

745 Vgl. dazu Ziff. 3.1.7.1 Merkblatt für Teilnehmer zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

746 Vgl. zu FTAM oben 3. Teil, D., I., 2., c), bb).<br />

747 Vgl. dazu Ziff. 3.1.8.1 Merkblatt für Teilnehmer zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

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