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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

Handels und der Industrie. Sie wurden zur Entlastung der Grenzzollämter<br />

eingerichtet und übernehmen als Bestimmungsstelle für die eingeführte<br />

Ware einen Großteil der Abfertigungsaufgaben735 .<br />

Je<strong>des</strong> Grenz- und Binnenzollamt teilt sich in die Arbeitsbereiche Ein- und<br />

Ausfuhrabfertigung auf. Im Rahmen der <strong>Einfuhr</strong>abfertigung nimmt das Zollamt<br />

die Aufgaben wahr, die im Zusammenhang mit der Warenerfassung<br />

stehen. Dabei ist es vor allem mit der Annahme der Zollanmeldung (dazu<br />

sogleich a)) und Prüfung der Zollanmeldung (dazu unten b)), aber auch mit<br />

der Berechnung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben (dazu unten c)) betraut. <strong>Die</strong>se Zollabwicklungsschritte<br />

werden im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> elektronisch abgewickelt<br />

und begrifflich als �Zollbehandlung� bezeichnet736 .<br />

a) Annahme der Zollanmeldung<br />

Art. 63 ZK sieht vor, dass Anmeldungen, die den Voraussetzungen <strong>des</strong> Art.<br />

62 ZK entsprechen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen werden,<br />

sofern die betreffende Ware gestellt worden ist. Über Art. 77 Abs. 1 ZK<br />

gilt dies auch für die Annahme von Zollanmeldungen, die mit Mitteln der<br />

Datenverarbeitung abgegeben wurden, also auch für die elektronische Zollanmeldung<br />

in Form der Teilnehmereingabe im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>737 .<br />

Nach der Vorschrift <strong>des</strong> Art. 63 ZK sind die Zollbehörden zur Annahme der<br />

Zollanmeldung also nur verpflichtet, wenn die betreffenden Waren gestellt<br />

worden sind. Folglich soll eine Zollanmeldung grundsätzlich erst nach der<br />

Gestellung738 der Ware abgegeben werden739 .<br />

735 In Zahlen bedeutet dies für die deutsche Zollverwaltung (Stand 31.12.2006):<br />

96 Grenz- und 188 Binnenzollämter mit einem Personal von ca. 7.400 Beschäftigten.<br />

736 Vgl. Ziff. 4.6 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

737 Vgl. zur Teilnehmereingabe als Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung 3.<br />

Teil,D.,I.,1.,b).<br />

738 Eine Gestellung der Ware liegt gem. Art. 4 Nr. 19 ZK vor, wenn eine Mitteilung an<br />

die Zollbehörde ergangen ist, dass sich die Ware bei der Zollstelle oder an einem anderen<br />

von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befindet. <strong>Die</strong> zuständige<br />

Zollstelle erlangt in diesem Zeitpunkt zum ersten Mal Kenntnis von dem<br />

Vorhandensein der Ware im Zollgebiet der Gemeinschaft (vgl. Henke, in: Witte<br />

(Hrsg.), Zollkodex, Art. 63 Rn. 4). <strong>Die</strong> Gestellungspflicht gilt gem. Art. 40 ZK für alle<br />

Waren, die den Verpflichtungen <strong>des</strong> Art. 38 Abs. 1 Buchst. a) ZK unterliegen. <strong>Die</strong>s<br />

sind alle Waren, die zum Zwecke ihrer Erfassung zu bestimmten Orten gebracht werden<br />

müssen. <strong>Die</strong>s sind grundsätzlich die abfertigenden Zollstellen (vgl. Kampf, in:<br />

Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 38 Rn. 2). Im Einzelfall kann auch ein anderer Ort als<br />

die Zollstelle bestimmt werden. <strong>Die</strong>s gilt vor allem für den �zugelassenen Empfänger�,<br />

der im Rahmen eines Versandverfahrens seine Ware direkt in sein Unternehmen<br />

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