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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Empfänger der Inhaltsdaten<br />

dung sollen also nur ein einziges Mal elektronisch erfasst und für die alle<br />

Zwecke öffentlicher Stellen aufbereitet und ausgewertet werden732 .<br />

Im Folgenden soll untersucht werden, welche öffentlichen Stellen der Zollverwaltung<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung über das<br />

ZIV<strong>IT</strong> elektronisch erhalten, um anhand der elektronisch übermittelten Daten<br />

ihre Aufgabe erfüllen zu können. <strong>Die</strong>se öffentlichen Stellen sind es nämlich,<br />

die an der elektronischen Zollabwicklung angebunden und damit originärer<br />

Teil <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong>s <strong>ATLAS</strong> sind, die elektronische Behördendienste<br />

im Sinne <strong>des</strong> E-Government ermöglichen.<br />

1. Zollämter<br />

Nach der Abgabe der elektronischen Zollanmeldung durch den Wirtschaftsbeteiligten<br />

erhalten zunächst die Zollämter die elektronische Zollanmeldung<br />

und deren Inhaltsdaten über das Auswertungsarchiv <strong>des</strong> beim ZIV<strong>IT</strong> eingerichteten<br />

Rechenzentrums733 .<br />

Grund dafür ist, dass die Zollämter für die Zollabfertigung zuständig sind.<br />

<strong>Die</strong>s ergibt sich daraus, dass es sich bei den Zollämtern um <strong>Die</strong>nststellen der<br />

Hauptzollämter handelt, die gem. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 1 Nr. 4 FVG mit ihren<br />

<strong>Die</strong>nststellen als örtliche Behörde der deutschen Zollverwaltung in ihren<br />

Bezirken für die zollamtliche Überwachung <strong>des</strong> Warenverkehrs über die<br />

Grenze zuständig sind. <strong>Die</strong> Zollämter haben als <strong>Die</strong>nststellen der Hauptzollämter<br />

grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie das Hauptzollamt selbst.<br />

Sie dürfen also alle Waren abfertigen, die ein- oder ausgeführt werden734 .<br />

<strong>Die</strong> einzelnen Abfertigungszollstellen gliedern sich in Grenz- und Binnenzollämter<br />

auf. Grenzzollämter fungieren als Ein- und Ausgangskanal für den<br />

Warenverkehr in das bzw. aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Bei der<br />

<strong>Einfuhr</strong> werden hier insbesondere warenbezogene Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen<br />

im Rahmen der mit dem Grenzübertritt beginnenden zollamtlichen<br />

Überwachung durchgeführt. Binnenzollämter sind über die gesamte<br />

Bun<strong>des</strong>republik verteilt, insbesondere an den örtlichen Schwerpunkten <strong>des</strong><br />

732 Vgl. dazu bereits oben 1. Teil, B.<br />

733 Vgl. dazu Seddig, in: AW- Prax 2001, S. 333 (334).<br />

734 Vgl. dazu Abs. 4 der Erläuterungen zum <strong>Die</strong>nststellenverzeichnis (DVZ) der deutschen<br />

Zollverwaltung. <strong>Die</strong>se Erläuterungen sind elektronisch einsehbar unter<br />

http://www.zoll.de/dienststverz/dvz_hilfe_erl/index.html (zuletzt besucht am<br />

15.07.2008). Allerdings sehen diese Erläuterungen vor, dass auch eine Einschränkung<br />

der Abfertigung durch Zollämter gegeben sein kann. <strong>Die</strong>s betrifft vor allem bestimmte<br />

Verkehrswege und bestimmte Warentypen (vgl. dazu Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 bis<br />

8 der Erläuterungen zum DVZ).<br />

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