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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

konkrete <strong>Einfuhr</strong>, die von einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft<br />

oder einem ihrer Vertreter vorgenommen wird, enthalten sind.<br />

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zollanmeldung nach oder statt der<br />

Summarischen Anmeldung abgegeben wird. In allen Fällen sind die Zollanmelder<br />

und ihre Vertreter verpflichtet warenbezogene Daten, Daten von<br />

an der <strong>Einfuhr</strong> beteiligten Personen und einfuhrspezifische Daten in der<br />

elektronischen Zollanmeldung abzugeben. Sofern die Zollanmeldung statt<br />

der Summarischen Anmeldung abgegeben wird, sind zusätzlich beförderungsspezifische<br />

Angaben erforderlich.<br />

Über die Verpflichtung, bestimmte Unterlagen abzugeben, enthält die elektronische<br />

Zollanmeldung zusätzlich noch weitere Angaben, welche sich auch<br />

auf die <strong>Einfuhr</strong> beziehen, aber zusätzlich Informationen über ein etwaig<br />

erforderliches Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren enthalten. <strong>Die</strong>s<br />

gilt vor allem für die Vorlagepflicht eines C<strong>IT</strong>ES-Zertifikats als <strong>Einfuhr</strong>genehmigung,<br />

aber auch für die Bewilligung bei der besonderen Verwendung<br />

der Ware, die im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> bereits elektronisch eingestellt ist.<br />

Insgesamt werden der Zollverwaltung damit umfangreiche Informationen<br />

über den Einführer und das <strong>Einfuhr</strong>verfahren zugeleitet. <strong>Die</strong>se Informationen<br />

betreffen den Kernbereich der unternehmerischen Tätigkeiten, weil sie<br />

den einzelnen <strong>Einfuhr</strong>vorgang widerspiegelt, den ein Unternehmen durchführen<br />

möchte. Insoweit handelt es sich bei den Angaben, die in der elektronischen<br />

Zollanmeldung enthalten sind, um unternehmensbezogene Daten,<br />

die aufgrund ihrer Sensibilität vor der unberechtigten Kenntnisnahme durch<br />

Dritte in besonderer Weise datenschutzrechtlich zu schützen sind.<br />

B. Empfänger der Inhaltsdaten<br />

Bevor näher darauf eingegangen wird, wie die Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung datenschutzrechtlich geschützt werden, bedarf es<br />

der Darstellung, welche öffentlichen Stellen denn überhaupt an der elektronischen<br />

Zollabwicklung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) beteiligt und<br />

daher Empfänger von Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

sind. <strong>Die</strong>se öffentlichen Stellen sind es nämlich, die mit den Inhaltsdaten in<br />

vielfältiger Weise umgehen und daher in datenschutzrechtlicher Hinsicht<br />

beim Umgang mit den Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

datenschutzrechtlich in die Pflicht genommen werden sollten.<br />

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