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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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A. Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung<br />

gesamten Handelskette ausgerichtet 710 und unterstützen die Zollverwaltung<br />

dahingehend, dass diese über die erforderliche Vornahme von Zollkontrollen<br />

entscheiden kann, bevor die Ware die Grenze <strong>des</strong> Zollgebiets überschreitet.<br />

1. Kennummer<br />

Zu den beförderungsspezifischen Daten, die angegeben werden müssen,<br />

gehört in der Regel711 die Kennummer der Sendung (Unique Consignment<br />

Reference Number). <strong>Die</strong>se Kennummer ist eine der Ware zugewiesene<br />

Nummer für den Eingang, die <strong>Einfuhr</strong>, den Ausgang und die Ausfuhr712 .<br />

2. Ankunftsort<br />

Ferner ist die Angabe <strong>des</strong> ersten Ankunftsortes erforderlich. Für die Beförderung<br />

auf dem Seeweg ist dieser erste Ankunftsort stets ein Hafen, für die<br />

Beförderung auf dem Luftweg ein Flughafen und für die Beförderung auf<br />

dem Landweg ein Grenzübergang713 . Des Weiteren sind Tag und Uhrzeit der<br />

Ankunft am ersten Ankunftsort anzugeben714 sowie die durchfahrenen Länder.<br />

<strong>Die</strong>s sind die Länder, welche die Ware zwischen dem ursprünglichen<br />

Abgangsland und dem Land, für das sie bestimmt ist, durchquert715 .Ferner<br />

ist gegebenenfalls die Nummer <strong>des</strong> Zollverschlusses anzugeben, sofern ein<br />

Zollverschluss an dem Beförderungsmittel angebracht ist716 .<br />

3. Anmelder<br />

Außerdem müssen Angaben über die Person, welche die Summarische Anmeldung<br />

abgibt, also den Anmelder, enthalten sein. <strong>Die</strong>se Information dienen<br />

der Identifizierung der für die Abgabe der Anmeldung verantwortlichen<br />

Person717 .<br />

III. Zwischenergebnis<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in der elektronischen Zollanmeldung<br />

im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) zahlreiche Informationen über die<br />

710 Vgl. Henke, inWitte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 13 Rn. 24.<br />

711 Ausnahmen können sich für einzelne Beförderungsarten ergeben. Welche dies sind,<br />

ist aus den Tabellen der einzelnen Beförderungsarten ersichtlich.<br />

712 Vgl. Erläuterungen zu den Datenelementen in Anhang 30A ZK-DVO, Ziff. 4.<br />

713 Vgl. Ziff. 4 <strong>des</strong> Anhangs 30A ZK-DVO, Erläuterungen zu den Datenelementen.<br />

714 Vgl. Ziff. 4 <strong>des</strong> Anhangs 30A ZK-DVO, Erläuterungen zu den Datenelementen.<br />

715 Vgl. Ziff. 4 <strong>des</strong> Anhangs 30A ZK-DVO, Erläuterungen zu den Datenelementen.<br />

716 Vgl. Ziff. 4 <strong>des</strong> Anhangs 30A ZK-DVO, Erläuterungen zu den Datenelementen.<br />

717 Vgl. Ziff. 4 <strong>des</strong> Anhangs 30A ZK-DVO, Erläuterungen zu den Datenelementen.<br />

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