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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

ischen Gemeinschaft eine Zollanmeldung statt einer Summarischen Anmeldung<br />

abgeben. Voraussetzung für einen Verzicht auf die Summarische<br />

meldung ist, dass die in Art. 36a Abs. 3 und 4 ZK vorgesehenen Fristen zur<br />

Abgabe der Summarischen Anmeldung eingehalten werden705 .<br />

Außerdem muss die Zollanmeldung zusätzlich die für die Summarische<br />

Anmeldung erforderlichen Einzelheiten enthalten (Art. 36c Abs. 1 Unterabs.<br />

1 ZK). Art. 212 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK-DVO bestimmt, dass zusätzlich zu<br />

den für das betreffende <strong>Verfahren</strong> erforderlichen Angaben die in Anhang<br />

30A ZK-DVO aufgeführten Angaben für die Summarische Anmeldung<br />

enthalten sein müssen706 .<br />

<strong>Die</strong> in Anhang 30A ZK-DVO enthaltenen Datenelemente richten sich danach,<br />

welcher Art der Beförderung der Ware stattfindet. Es wird in einzelnen<br />

Tabellen zwischen der Beförderung der Ware auf dem Luftweg, dem Seeweg,<br />

auf Binnenwasserstraßen und anderen Fällen (Tabelle 1), Post- und<br />

Expressgutsendungen (Tabelle 2), dem Straßengüterverkehr (Tabelle 3) und<br />

Schienengüterverkehr (Tabelle 4) unterschieden707 .<br />

Zu diesen Daten, die zusätzlich zu den für eine elektronische Zollanmeldung<br />

erforderlichen Daten708 grundsätzlich709 anzugeben sind, gehören bei jeder<br />

Art der Beförderung beförderungsspezifische Daten, die sich auf die konkrete<br />

<strong>Einfuhr</strong> beziehen. Alle diese Daten sind auf eine lückenlose Kontrolle der<br />

705 Welche Frist einzuhalten ist, richtet sich nach dem Beförderungsweg bzw. -mittel<br />

(Seefracht, Luftfracht usw.). Art. 184 ZK-DVO listet alle denkbaren Varianten und<br />

deren Fristen auf. Eine Modifizierung der Fristen ist in Art. 183b ZK-DVO geregelt,<br />

wonach sowohl eine Verkürzung, als auch eine Verlängerung möglich ist.<br />

706 Einige Angaben, die in Anhang 30A aufgeführt sind, beziehen sich auf das Merkblatt<br />

zum Einheitspapier (vgl. Anm. 2 der einführenden Bestimmungen zu Anh. 30 A).<br />

707 In Tabelle 5 sind die Datenelemente aufgeführt, die ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter<br />

(ZWB) in der Zollanmeldung abgeben muss. Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte<br />

(Authorised Economic Operator = AEO) wurde mit den Sicherheitsänderungen<br />

<strong>des</strong> �Zollkodex 2005� in Art. 5a ZK eingeführt. Vorteile <strong>des</strong> Status sollen<br />

Vereinfachungen bei Zollkontrollen sein. Insoweit muss der ZWB nur einen reduzierten<br />

Datensatz abgeben. Allerdings führt der reduzierte Datensatz nicht dazu, dass<br />

nicht auch schützenswerte Daten in der Zollanmeldung abgegeben werden. Außerdem<br />

muss jeder Wirtschaftsbeteiligte, der ZWB werden möchten, einen umfangreichen<br />

Antrag in Form eines Fragenkataloges abgeben, der über die jeweilige Zollanmeldung<br />

und den darin enthaltenen Vorgang hinaus als �Ausgleich� zu dem<br />

reduzierten Datensatz detaillierte Informationen verlangt (vgl. zu dem reduzierten<br />

Datensatz <strong>des</strong> AEO Natzel, Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, S. 329 ff.).<br />

708 Vgl. zu den Daten der Zollanmeldung nach der SumA oben 4. Teil, A., I.,<br />

709 Eine Ausnahme besteht für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, der nur einen<br />

reduzierten Datensatz abgeben muss. Vgl. dazu Fn. 707.<br />

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