Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />
ischen Gemeinschaft eine Zollanmeldung statt einer Summarischen Anmeldung<br />
abgeben. Voraussetzung für einen Verzicht auf die Summarische<br />
meldung ist, dass die in Art. 36a Abs. 3 und 4 ZK vorgesehenen Fristen zur<br />
Abgabe der Summarischen Anmeldung eingehalten werden705 .<br />
Außerdem muss die Zollanmeldung zusätzlich die für die Summarische<br />
Anmeldung erforderlichen Einzelheiten enthalten (Art. 36c Abs. 1 Unterabs.<br />
1 ZK). Art. 212 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK-DVO bestimmt, dass zusätzlich zu<br />
den für das betreffende <strong>Verfahren</strong> erforderlichen Angaben die in Anhang<br />
30A ZK-DVO aufgeführten Angaben für die Summarische Anmeldung<br />
enthalten sein müssen706 .<br />
<strong>Die</strong> in Anhang 30A ZK-DVO enthaltenen Datenelemente richten sich danach,<br />
welcher Art der Beförderung der Ware stattfindet. Es wird in einzelnen<br />
Tabellen zwischen der Beförderung der Ware auf dem Luftweg, dem Seeweg,<br />
auf Binnenwasserstraßen und anderen Fällen (Tabelle 1), Post- und<br />
Expressgutsendungen (Tabelle 2), dem Straßengüterverkehr (Tabelle 3) und<br />
Schienengüterverkehr (Tabelle 4) unterschieden707 .<br />
Zu diesen Daten, die zusätzlich zu den für eine elektronische Zollanmeldung<br />
erforderlichen Daten708 grundsätzlich709 anzugeben sind, gehören bei jeder<br />
Art der Beförderung beförderungsspezifische Daten, die sich auf die konkrete<br />
<strong>Einfuhr</strong> beziehen. Alle diese Daten sind auf eine lückenlose Kontrolle der<br />
705 Welche Frist einzuhalten ist, richtet sich nach dem Beförderungsweg bzw. -mittel<br />
(Seefracht, Luftfracht usw.). Art. 184 ZK-DVO listet alle denkbaren Varianten und<br />
deren Fristen auf. Eine Modifizierung der Fristen ist in Art. 183b ZK-DVO geregelt,<br />
wonach sowohl eine Verkürzung, als auch eine Verlängerung möglich ist.<br />
706 Einige Angaben, die in Anhang 30A aufgeführt sind, beziehen sich auf das Merkblatt<br />
zum Einheitspapier (vgl. Anm. 2 der einführenden Bestimmungen zu Anh. 30 A).<br />
707 In Tabelle 5 sind die Datenelemente aufgeführt, die ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter<br />
(ZWB) in der Zollanmeldung abgeben muss. Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte<br />
(Authorised Economic Operator = AEO) wurde mit den Sicherheitsänderungen<br />
<strong>des</strong> �Zollkodex 2005� in Art. 5a ZK eingeführt. Vorteile <strong>des</strong> Status sollen<br />
Vereinfachungen bei Zollkontrollen sein. Insoweit muss der ZWB nur einen reduzierten<br />
Datensatz abgeben. Allerdings führt der reduzierte Datensatz nicht dazu, dass<br />
nicht auch schützenswerte Daten in der Zollanmeldung abgegeben werden. Außerdem<br />
muss jeder Wirtschaftsbeteiligte, der ZWB werden möchten, einen umfangreichen<br />
Antrag in Form eines Fragenkataloges abgeben, der über die jeweilige Zollanmeldung<br />
und den darin enthaltenen Vorgang hinaus als �Ausgleich� zu dem<br />
reduzierten Datensatz detaillierte Informationen verlangt (vgl. zu dem reduzierten<br />
Datensatz <strong>des</strong> AEO Natzel, Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, S. 329 ff.).<br />
708 Vgl. zu den Daten der Zollanmeldung nach der SumA oben 4. Teil, A., I.,<br />
709 Eine Ausnahme besteht für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, der nur einen<br />
reduzierten Datensatz abgeben muss. Vgl. dazu Fn. 707.<br />
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