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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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A. Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung<br />

dung erfasst698 . Sofern eine Bewilligung vorliegt, kann diese von allen an<br />

das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen Zollstellen eingesehen werden699 .<br />

Sofern es dieser Bewilligung bedarf, weil die Ware zur besonderen Verwendung<br />

in den freien Verkehr überführt werden soll, enthält die Bewilligung,<br />

die elektronisch im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> enthalten ist, warenbezogene<br />

Angaben. Zu diesen Angaben gehören vor allem Informationen über die<br />

Warenbezeichnung700 und die Warennummer nach der Kombinierten Nomenklatur<br />

701 . Ferner sind in der Genehmigung einfuhrspezifische Daten<br />

enthalten. <strong>Die</strong>s betrifft die Angabe der Zollstelle702 . Insoweit sind in der<br />

Genehmigung Daten enthalten, die auch in der elektronischen Zollanmeldung<br />

zur Überführung einer Ware in den freien Verkehr enthalten sind.<br />

Ferner sind in der Genehmigung Informationen über den geplanten Umgang<br />

mit der einzuführenden Ware enthalten. <strong>Die</strong>s betrifft die Beschreibung der<br />

geplanten Vorgänge. Darüber hinaus sind in der Genehmigung Informationen<br />

über das Genehmigungsverfahren enthalten. <strong>Die</strong>s betrifft vor allem die<br />

Angabe <strong>des</strong> Datums <strong>des</strong> Antrages und das Datum der Genehmigung.<br />

Insoweit sind über die Vorlage einer Bewilligung nicht nur Daten über die<br />

<strong>Einfuhr</strong>, sondern auch Daten über das Genehmigungsverfahren in der Zollanmeldung<br />

enthalten. Auch wenn diese Daten nicht direkt in der elektronischen<br />

Zollanmeldung abgegeben werden, weil sie bereits elektronisch im<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> enthalten sind, so werden die Informationen über die<br />

Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden703 Gegenstand der<br />

Zollabwicklung und damit Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung.<br />

II. Zollanmeldung statt der Summarischen Anmeldung: beförderungsspezifische<br />

Daten<br />

Nach Art. 36c Abs. 1 Unterabs. 1 ZK kann die Eingangszollstelle 704 auf die<br />

Abgabe einer Summarischen Anmeldung verzichten und daher jeder Zollanmelder<br />

bereits vor dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet der Europä-<br />

698 Vgl. Ziff. 4.4 Abs. 2 <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

699 Vgl. Ziff. 4.4 Abs. 1 <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

700 Vgl. zur Warenbezeichnung in der Zollanmeldung oben 4. Teil, A., I., 1., a), cc).<br />

701 Vgl. zur Warennummer in der Zollanmeldung oben 4. Teil, A:, I., 1., a), dd).<br />

702 Vgl. zur Zollstelle in der Zollanmeldung oben 4. Teil, A., I., 1., c), bb).<br />

703 Vgl. zur Annnahme durch die Zollämter unten 4. Teil, B., I., 1., a).<br />

704 Gem. Art. 4 Nr. 4a ZK ist die Eingangszollstelle die von den Zollbehörden gemäß<br />

den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, zu der die in das Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

verbrachten Waren unverzüglich befördert werden müssen und bei der sie angemessene<br />

Eingangskontrollen unterzogen werden.<br />

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