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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

Mangels Vorlagepflicht eines Präferenznachweises werden folglich über den<br />

Präferenznachweis keine Informationen bekannt, die als Inhaltsdaten der<br />

Zollanmeldung anzusehen sind. Lediglich im Rahmen der Nachprüfung der<br />

Zollanmeldung und ihrer Unterlagen fallen diese Daten an 691 .<br />

c) Elektronische Vorlage: Bewilligungen<br />

Eine elektronische Vorlage von Unterlagen aus dem Unternehmen <strong>des</strong> Zollanmelders<br />

heraus ist derzeit nicht möglich. Allerdings werden seitens der<br />

Zollverwaltung Unterlagen elektronisch vorgehalten, auf deren schriftliche<br />

Vorlage verzichtet wird. Dazu gehören Bewilligungen. Solche Bewilligungen<br />

bedarf es zur Durchführung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung<br />

(Art. 85 ZK). Alle Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung<br />

sind in Art. 84 Buchst. b) ZK ausdrücklich genannt. <strong>Die</strong> Überführung der<br />

Ware in den freien Verkehr gehört grundsätzlich nicht dazu692 .<br />

<strong>Die</strong> Begründung für diesen Verzicht auf eine Bewilligung resultiert daraus,<br />

dass die in die Europäische Gemeinschaft eingeführten Waren dem Wirtschaftsbeteiligten<br />

zu diesem Zollverfahren erst überlassen werden dürfen,<br />

wenn der Zollschuldbetrag entrichtet ist oder eine Sicherheit geleistet wurde<br />

und die Verbote und Beschränkungen beachtet worden sind693 .<br />

Damit trennt sich die Zollbehörde grundsätzlich erst nach Abwicklung aller<br />

Verpflichtungen durch den Zollbeteiligten von der Ware, um sie nach dem<br />

Statuswechsel, der durch die Einhaltung der genannten Voraussetzungen<br />

vorgenommen wird, als Gemeinschaftsware zu entlassen694 .<br />

Wie bereits oben dargelegt, besteht eine Ausnahme für den Fall, dass eine<br />

Überführung in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewollt ist.<br />

Insoweit bedarf es nach Art. 292 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK-DVO einer Bewilligung<br />

für die Überführung der Ware in den freien Verkehr695 .<br />

Wurde dem Wirtschaftsbeteiligten eine Bewilligung erteilt, wird diese elektronisch<br />

in das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> in der Anwendung �Bewilligungen�<br />

eingestellt696 . <strong>Die</strong>se in das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> integrierte Anwendung<br />

dient der Erstellung, der Änderung und dem Widerruf von Bewilligungen697 .<br />

Von dieser Anwendung wird auch die Bewilligung zur besonderen Verwen-<br />

691 Vgl. zur nachträglichen Prüfung unten 4. Teil, B., II., 1., b).<br />

692 Vgl. dazu bereits oben 3. Teil, D., I., 4., a).<br />

693 Vgl. dazu unten 4. Teil, B., I., 1., b), bb).<br />

694 Vgl. Henke, in:Witte, ZK, Art. 85 Rn. 4.<br />

695 Vgl. dazu bereits oben 3. Teil, D., I., 4., a).<br />

696 Vgl. Ziff. 4.4 <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

697 Vgl. Ziff. 4.4 Abs. 1 <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

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