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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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A. Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung<br />

kanntgabe der Daten vom Zollanmelder an die Zollbehörde statt, vielmehr<br />

ist die Genehmigung der Zollbehörde schriftlich vorzulegen, so dass nur die<br />

elektronische Zollanmeldung als Teil <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong>s <strong>ATLAS</strong> angesehen<br />

werden kann, während die Vorlage <strong>des</strong> C<strong>IT</strong>ES-Zertifikats einer schriftlichen<br />

Zollabwicklung zuzurechnen ist.<br />

b) Verzicht auf die Vorlage: Präferenznachweis<br />

Oben wurde erklärt, dass in der Zollanmeldung eine für die Ware bestehende<br />

Präferenz anzugeben ist682 . Für die Inanspruchnahme <strong>des</strong> daraus resultierenden<br />

niedrigen Präferenzzollsatzes ist in formeller Hinsicht notwendig, dass<br />

der Zollanmelder die für den Nachweis der Präferenzberechtigung erforderlichen<br />

Unterlagen beifügt (Art. 218 Abs. 1 Buchst. c ZK-DVO).<br />

Zu diesen Unterlagen gehören die Präferenznachweise. <strong>Die</strong>se Präferenznachweise<br />

beweisen den Ursprung der eingeführten Ware683 . Dabei werden<br />

je nach Präferenzzone, aus der die eingeführte Ware stammt, verschiedene<br />

Arten von Präferenznachweisen unterschieden684 . Zu diesen Präferenznachweisen<br />

gehören das Ursprungszeugnis Formblatt A, die Warenverkehrsbescheinigung<br />

EUR. 1, die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und die<br />

Warenverkehrsbescheinigung A.TR685 .<br />

Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> können die Abfertigungszollstellen auf die Vorlage<br />

dieser Präferenznachweise, sofern sie keine Doppelfunktion als nichtpräferentielles<br />

Ursprungszeugnis686 haben oder in Israel ausgestellt wurden,<br />

grundsätzlich687 verzichten688 . Allerdings muss der Zollanmelder oder <strong>des</strong>sen<br />

Vertreter die Unterlagen den Zollbehörden zur nachträglichen Überprüfung<br />

zur Verfügung halten689 . Denn die Zulassung nach Art. 77 Abs. 2 ZK durch<br />

die Abfertigungszollstelle beinhaltet keinen Verzicht auf die Prüfung der<br />

Unterlagen. <strong>Die</strong> Prüfung wird nur zeitlich und örtlich verlagert690 .<br />

682 Vgl. zur Präferenz in der Zollanmeldung oben 4. Teil, A., I., 1., a), ee).<br />

683 Vgl. zum Ursprung einer Ware bereits oben 4. Teil, A., I., 1., a), ee).<br />

684 Vgl. Wolffgang, in:Witte/Wolffgang, Lehrbuch <strong>des</strong> Europäischen Zollrechts, S. 452.<br />

685 Vgl. zur den Präferenznachweise der verschiedenen Präferenzzonen Wolffgang, in:<br />

Witte/Wolffgang, Lehrbuch <strong>des</strong> Europäischen Zollrechts, S. 452 ff.<br />

686 Vgl. zum nicht-präferentiellen Ursprung bereits oben Fn. 610.<br />

687 Dem Abfertigungsbeamten bleibt es unbenommen, im Einzelfall nach seinem Ermessen<br />

die Zulassung nach Art. 77 Abs. 2 ZK nicht zu erteilen und die Vorlage der Unterlagen<br />

zu fordern (vgl. Erlass <strong>des</strong> BMF vom 01.03.2002, III B 1 - Z 0912 - 2/02;<br />

abgedruckt in Ziff. 9.2. <strong>Verfahren</strong>sanweisung <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>).<br />

688 Vgl. Ziff. 3.2.1 Abs. 2 <strong>Verfahren</strong>sanweisung <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

689 Vgl. zur nachträglichen Prüfung unten 4. Teil, B., II., 1., b).<br />

690 Vgl. Ziff. 3.2.1 Abs. 2 <strong>Verfahren</strong>sanweisung <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

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