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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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A. Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung<br />

terlagen beziehen sich auf Genehmigungen, die es aufgrund von Verboten<br />

und Beschränkungen bedarf. In diesen Fällen ist für einen Verzicht auf die<br />

Vorlage kein Raum, weil die Abfertigung der Ware aufgrund völkerrechtlicher<br />

Vorgaben auf den Originalen der Dokumente zu vollziehen ist667 .<br />

Art. 58 Abs. 1 ZK bestimmt, dass Waren jede beliebige zollrechtliche Bestimmung<br />

erhalten können, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Zu<br />

diesen gegenteiligen Bestimmungen gehören gem. Art. 58 Abs. 2 ZK auch<br />

Verbote und Beschränkungen. Verbote und Beschränkungen (VuB) sind<br />

Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Umwelt, menschlichen<br />

Gesundheit, Tierwelt und anderer Rechtsgüter. Sie haben ihre Wurzeln in<br />

völkerrechtlichen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Regelungen668 .<br />

Dabei werden absolute und relative Verbote und Beschränkungen unterschieden.<br />

Absolute Verbote sehen vor, dass bestimmte Waren keinesfalls<br />

eingeführt werden und daher für diese Waren ein <strong>Einfuhr</strong>verbot besteht.<br />

Relative Verbote machen es möglich, dass die Ware eingeführt werden darf,<br />

aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zu diesen Voraussetzungen<br />

gehört das Vorliegen einer <strong>Einfuhr</strong>genehmigung669 . Eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigungspflicht<br />

besteht beispielsweise im Artenschutz670 .<br />

Grundlage <strong>des</strong> Artenschutzrechts ist das "Übereinkommen über den internationalen<br />

Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" aus<br />

dem Jahre 1973, welches kurz als "Washingtoner Artenschutzübereinkommen"<br />

(WA) bezeichnet wird und international als C<strong>IT</strong>ES-Abkommen (C<strong>IT</strong>ES<br />

= Convention on International Trade in Endagered Species of wild Fauna<br />

and Flora) bekannt geworden ist. <strong>Die</strong>ses Übereinkommen wurde in Gemeinschaftsrecht<br />

(Artenschutz-VO und Artenschutz-DVO) und nationales Recht<br />

(Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz, Bun<strong>des</strong>artenschutzgesetz) umgesetzt671 .<br />

Für das grenzüberschreitende Verbringen geschützter Tier- und Pflanzenarten<br />

sind diese in die Anhänge A - D der ArtenschutzVO zuzuordnen672 .Aus<br />

667 Vgl. dazu Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 77 Rn. 4.<br />

668 Vgl. dazu Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 58 Rn. 12.<br />

669 Vgl. dazu Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 77 Rn. 5.<br />

670 Vgl. dazu Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 58 Rn. 10.<br />

671 Vgl. Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 58 Rn. 25.<br />

672 <strong>Die</strong> Suche nach Exemplaren in den Anhängen erleichtert eine umfassende alphabetische<br />

Zusammenstellung der heimischen und nicht heimischen Tier- und Pflanzenarten.<br />

<strong>Die</strong>se Liste enthält über 10.000 Einträge zu Tieren und Pflanzen und ist über das<br />

Wissenschaftliche Informationssystem <strong>des</strong> zum Internationalen Artenschutz (WISIA)<br />

elektronisch einsehbar. WISIA ist einsehbar unter http://213.221.106.28/wisia/ (zuletzt<br />

besucht am 15.07.2008).<br />

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