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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

Mittel elektronischer Datenverarbeitung erstellt und übermittelt werden. <strong>Die</strong><br />

Unterlagen, die zur Überführung in den freien Verkehr vorgelegt werden<br />

müssen, können demnach unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen<br />

elektronisch übermittelt werden, so dass es einer schriftlichen<br />

Vorlage nicht mehr bedarf.<br />

Von dieser Möglichkeit wurde jedoch bislang im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> keinen<br />

Gebrauch gemacht. Derzeit ist es nicht möglich, Unterlagen, die elektronisch<br />

im Unternehmen <strong>des</strong> Zollanmelders vorhanden sind, elektronisch an<br />

die Zollstelle über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> zu übermitteln. Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> wird jedoch von Art. 77 Abs. 2 ZK Gebrauch gemacht662 .<br />

Art. 77 Abs. 2 ZK sieht vor, dass bei der Abgabe einer Zollanmeldung mit<br />

Mitteln der (elektronischen) Datenverarbeitung die Zollbehörden zulassen<br />

können, dass die für das Zollverfahren beizufügenden Unterlagen nicht mit<br />

der Zollanmeldung vorgelegt werden, sondern lediglich zur Verfügung der<br />

Zollbehörden gehalten werden müssen. Der Gesetzgeber ist der Auffassung,<br />

dass die Existenz der Unterlagen im Unternehmen, die dort nach Art. 16 ZK<br />

eine bestimmte Zeit archiviert werden müssen, ausreichend ist, die nachträgliche<br />

Kontrolle der Unterlagen zu gewährleisten663 . Ferner soll eine Nichtvorlage<br />

zur Verkürzung der Abfertigungszeiten an der Zollstelle führen664 .<br />

Von der Möglichkeit, Unterlagen nicht vorlegen zu müssen, hat die deutsche<br />

Zollverwaltung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) dahingehend Gebrauch<br />

gemacht, dass zwischen Unterlagen unterschieden wird, auf deren Vorlage<br />

grundsätzlich verzichtet wird und Unterlagen, die einmal pro Monat oder<br />

augrund spezieller Vereinbarung vorzulegen sind und Unterlagen, die grundsätzlich<br />

vorgelegt werden müssen665 . <strong>Die</strong>s betrifft auch die Vorlage von Unterlagen<br />

zur Überführung der Ware in den freien Verkehr. Im Folgenden<br />

sollen beispielhaft die bereits oben angeführten Präferenznachweise, <strong>Einfuhr</strong>genehmigungen<br />

und Bewilligungen herangezogen werden.<br />

a) Pflicht zur Vorlage: C<strong>IT</strong>ES-Zertifikat<br />

Ziff. 3.1.2 Abs. 5 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> führt<br />

alle Unterlagen auf, die im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung666 durch die abfertigende Zollstelle vorliegen müssen. <strong>Die</strong> dort genannten Un-<br />

662 Vgl. Ziff. 3.1.2 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

663 Vgl. dazu Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 77 Rn. 3. Vgl. zur nachträglichen<br />

Kontrolle der Zollanmeldung und der Unterlagen unten 4. Teil, B., II., 1., b).<br />

664 Vgl. dazu Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 77 Rn. 5.<br />

665 Vgl. dazu Ziff. 3.1.2 <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

666 Vgl. zur Annahme der Zollanmeldung unten 4. Teil, B., II., 1., a).<br />

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