Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />
Mittel elektronischer Datenverarbeitung erstellt und übermittelt werden. <strong>Die</strong><br />
Unterlagen, die zur Überführung in den freien Verkehr vorgelegt werden<br />
müssen, können demnach unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen<br />
elektronisch übermittelt werden, so dass es einer schriftlichen<br />
Vorlage nicht mehr bedarf.<br />
Von dieser Möglichkeit wurde jedoch bislang im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> keinen<br />
Gebrauch gemacht. Derzeit ist es nicht möglich, Unterlagen, die elektronisch<br />
im Unternehmen <strong>des</strong> Zollanmelders vorhanden sind, elektronisch an<br />
die Zollstelle über das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> zu übermitteln. Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />
<strong>ATLAS</strong> wird jedoch von Art. 77 Abs. 2 ZK Gebrauch gemacht662 .<br />
Art. 77 Abs. 2 ZK sieht vor, dass bei der Abgabe einer Zollanmeldung mit<br />
Mitteln der (elektronischen) Datenverarbeitung die Zollbehörden zulassen<br />
können, dass die für das Zollverfahren beizufügenden Unterlagen nicht mit<br />
der Zollanmeldung vorgelegt werden, sondern lediglich zur Verfügung der<br />
Zollbehörden gehalten werden müssen. Der Gesetzgeber ist der Auffassung,<br />
dass die Existenz der Unterlagen im Unternehmen, die dort nach Art. 16 ZK<br />
eine bestimmte Zeit archiviert werden müssen, ausreichend ist, die nachträgliche<br />
Kontrolle der Unterlagen zu gewährleisten663 . Ferner soll eine Nichtvorlage<br />
zur Verkürzung der Abfertigungszeiten an der Zollstelle führen664 .<br />
Von der Möglichkeit, Unterlagen nicht vorlegen zu müssen, hat die deutsche<br />
Zollverwaltung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) dahingehend Gebrauch<br />
gemacht, dass zwischen Unterlagen unterschieden wird, auf deren Vorlage<br />
grundsätzlich verzichtet wird und Unterlagen, die einmal pro Monat oder<br />
augrund spezieller Vereinbarung vorzulegen sind und Unterlagen, die grundsätzlich<br />
vorgelegt werden müssen665 . <strong>Die</strong>s betrifft auch die Vorlage von Unterlagen<br />
zur Überführung der Ware in den freien Verkehr. Im Folgenden<br />
sollen beispielhaft die bereits oben angeführten Präferenznachweise, <strong>Einfuhr</strong>genehmigungen<br />
und Bewilligungen herangezogen werden.<br />
a) Pflicht zur Vorlage: C<strong>IT</strong>ES-Zertifikat<br />
Ziff. 3.1.2 Abs. 5 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> führt<br />
alle Unterlagen auf, die im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung666 durch die abfertigende Zollstelle vorliegen müssen. <strong>Die</strong> dort genannten Un-<br />
662 Vgl. Ziff. 3.1.2 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />
663 Vgl. dazu Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 77 Rn. 3. Vgl. zur nachträglichen<br />
Kontrolle der Zollanmeldung und der Unterlagen unten 4. Teil, B., II., 1., b).<br />
664 Vgl. dazu Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 77 Rn. 5.<br />
665 Vgl. dazu Ziff. 3.1.2 <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />
666 Vgl. zur Annahme der Zollanmeldung unten 4. Teil, B., II., 1., a).<br />
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