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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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A. Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung<br />

tos ist kenntlich zu machen, ob der Zahlungsaufschub für eigene oder fremde<br />

Abgabenschulden in Anspruch genommen werden soll 655 .<br />

gg) Bezugsnummer<br />

Außerdem kann die Bezugsnummer der Ware in der Zollanmeldung angegeben<br />

werden. <strong>Die</strong>s ist die Nummer, die der Zollanmelder der betreffenden<br />

Sendung aus innerbetrieblichen Gründen gegeben hat656 .<br />

2. Daten in beizufügenden Unterlagen<br />

Nicht nur in der Zollanmeldung selbst, sondern auch in den der Zollanmeldung<br />

beizufügenden Unterlagen sind Daten enthalten, die als Inhaltsdaten<br />

der Zollanmeldung angesehen werden müssen. Denn nur die vollständige<br />

Abgabe aller erforderlichen Unterlagen führt zur Annahme der Anmeldung<br />

durch die Zollbehörden657 . Art. 62 Abs. 2 ZK-DVO sieht insoweit vor, dass<br />

der Zollanmeldung alle erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. <strong>Die</strong>s gilt<br />

über Art. 77 Abs. 1 ZK auch für die elektronische Zollanmeldung658 .<br />

Für die Überführung einer Ware in den freien Verkehr zählt Art. 218 ZK-<br />

DVO die grundsätzlich erforderlichen Unterlagen auf. <strong>Die</strong>se Unterlagen<br />

sind erforderlich, weil sie die in der Zollanmeldung für die Berechnung <strong>des</strong><br />

Zollabgabenbeschei<strong>des</strong> wesentlichen Angaben, belegen. Zu diesen Unterlagen,<br />

die beigefügt werden müssen, gehört die Rechnung, auf deren Grundlage<br />

der Zollwert der Ware angemeldet wird, also die Rechnung, aus der sich<br />

der Preis der Ware ergibt, der in der Zollanmeldung angegeben wird659 .<br />

Ferner sind Unterlagen beizufügen, die für die Anwendung einer Präferenz660<br />

, die in der Zollanmeldung angegeben wird, erforderlich sind. Außerdem<br />

sind auch sonstige Unterlagen beizufügen, die nach den Vorschriften<br />

über die angemeldeten Waren in den freien Verkehr erforderlich sind. Dazu<br />

gehören insbesondere <strong>Einfuhr</strong>genehmigungen, die aufgrund eines Verbotes<br />

oder einer Beschränkung erforderlich sind, aber auch Bewilligungen661 .<br />

Art. 224 ZK-DVO sieht vor, dass die Zollbehörden unter den Voraussetzungen<br />

und nach den Modalitäten, die sie festlegen, zulassen, dass die zur Überführung<br />

von Waren in ein Zollverfahren erforderlichen Unterlagen durch<br />

655 Vgl. Erläuterungen zum Feld 48 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />

656 Vgl. Erläuterungen zum Feld 7 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />

657 Vgl. zur Annahme der Zollanmeldung unten 4. Teil, B., II., 1., a).<br />

658 Vgl. zu Art. 77 Abs. 1 ZK bereits oben 3. Teil, D., I., 4.<br />

659 Vgl. zum Warenpreis in der Zollanmeldung oben 4. Teil, A., I., 1., c), dd).<br />

660 Vgl. zur Präferenz in der Zollanmeldung oben 4. Teil, A., I., 1., a), ee).<br />

661 Vgl. dazu Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 62 Rn. 8.<br />

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