06.12.2012 Aufrufe

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

<strong>Einfuhr</strong>abgaben entstehen651 . Insoweit kann der Zollanmelder bei der Überführung<br />

einer Ware in den freien Verkehr einen Zahlungsaufschub in Anspruch<br />

nehmen. In der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland ist dies sogar der einzige<br />

Fall, in dem ein Zahlungsaufschub bewilligt wird652 .<br />

Der Zahlungsaufschub muss gem. Art. 224 ZK beantragt werden. In der<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland geschieht dies durch die Vorlage <strong>des</strong> Vordrucks<br />

0580 bei dem Hauptzollamt, in dem der Antragsteller seinen Sitz, eine<br />

Zweigniederlassung oder Betriebsstätte unterhält. <strong>Die</strong> Ämter können wählen,<br />

welche Art <strong>des</strong> Zahlungsaufschubs dem Wirtschaftsbeteiligten gewährt<br />

wird. In Art. 226 ZK sind die verschiedenen Arten aufgeführt.<br />

Von großer praktischer Bedeutung ist der laufende Zahlungsaufschub. Hierbei<br />

müssen die <strong>Einfuhr</strong>abgaben nicht sofort bei der Zollabfertigung entrichtet<br />

werden. <strong>Die</strong> Zahlung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, wobei alle<br />

<strong>Einfuhr</strong>en, die in diesem Zeitraum getätigt wurden, zusammengefasst werden.<br />

In Deutschland wird für den laufenden Zahlungsaufschub nach Art. 226<br />

Buchst. b) ZK als Globalisierungszeitraum der Kalendermonat und nach<br />

Art. 227 Abs. 3 Buchst. b) ZK die Zahlungsfrist bis zum 16. Tag <strong>des</strong> auf den<br />

Globalisierungszeitraum folgenden Kalendermonats bestimmt653 .<br />

Ist die Bewilligung erfolgt, muss der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe<br />

der aufgeschobenen <strong>Einfuhr</strong>abgaben leisten (Art. 226 ZK). Eine Sicherheit<br />

kann entweder durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder durch Stellung<br />

eines Bürgen erfolgen (Art. 193 ZK). In den meisten Fällen erfolgt eine<br />

Sicherheitsleistung durch Vorlage einer Bankbürgschaft. Dass nicht mehr<br />

Abgaben aufgeschoben werden, als von seiner Sicherheitsleistung abgedeckt<br />

werden, muss der Aufschubnehmer selbst überwachen.<br />

Einen Zahlungsaufschub können die Zollbehörden sowohl dem Zahlungspflichtigen,<br />

als auch einem Dritten, der sich zur Zahlung der <strong>Einfuhr</strong>abgaben<br />

verpflichtet hat, einräumen. Mit der Bewilligung erhält der Antragsteller<br />

die beantragte Anzahl an Aufschubnehmerausweisen mit den Kennzeichnungen<br />

"E" für eigene Abgabenschulden oder "F" für fremde Abgabenschulden.<br />

Außerdem wird ihm ein Aufschubkonto eingerichtet, welches in<br />

der Zollanmeldung anzugeben ist654 . Neben der Nummer <strong>des</strong> Aufschubkon-<br />

651 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II.<br />

652 Vgl. Alexander, in:Witte (Hrs.), Zollkodex, Art. 226 Rn. 2.<br />

653 Vgl. Alexander, in:Witte, (Hrs.), Zollkodex, Art. 226 Rn. 2.<br />

654 Vgl. Erläuterungen zum Feld 48 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />

110

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!