Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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A. Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung<br />
dd) Warenpreis, Zahlungsart<br />
Des Weiteren muss die elektronische Zollanmeldung Angaben enthalten, die<br />
eine Berechnung der <strong>Einfuhr</strong>abgaben ermöglichen. Dazu gehört der Artikelpreis,<br />
d.h. der Rechnungspreis der angemeldeten Ware641 . Ferner ist die Zahlungsart642<br />
. Für die Zahlung eines <strong>Einfuhr</strong>abgabenbeschei<strong>des</strong> kommt insoweit<br />
vor allem die Barzahlung oder auch Banküberweisung in Betracht643 .<br />
ee) Unterlagen und Genehmigungen<br />
Ferner muss in der elektronischen Zollanmeldung angegeben werden, wenn<br />
der Zollanmeldung Unterlagen oder Bescheinigungen und Genehmigungen<br />
beigelegt werden644 . Dazu gehören bei der Überführung in den freien Verkehr<br />
<strong>Einfuhr</strong>genehmigungen645 , deren Nummer und Datum anzugeben sind,<br />
aber auch etwaig erforderliche Bewilligungen646 , deren Nummer und Datum<br />
anzugeben sind und Art und Nummer von vorgelegten Präferenznachweisen647<br />
zur Inanspruchnahme einer Präferenz648 . Folglich ergibt sich nicht nur<br />
aus der Angabe in der Zollanmeldung, dass ein Dokument beigelegt wurde,<br />
die Information, dass ein Dokument beigefügt wird. Vor allem ergeben sich<br />
aus dem Dokument selbst weitreichende Informationen über die <strong>Einfuhr</strong>649 .<br />
ff) Zahlungsaufschub<br />
Außerdem kann ein Antrag auf Gewährung eines Zahlungsaufschubs gestellt<br />
werden650 . Ein Zahlungsaufschub stellt eine Zahlungserleichterung für den<br />
Zollschuldner dar. Art. 224 ZK sieht vor, dass ein Zahlungsaufschub unter<br />
den Voraussetzungen der Art. 225, 226 und 277 ZK von den Zollbehörden<br />
dem Beteiligten gewährt wird, wenn sich der geschuldete Abgabenbetrag<br />
auf Waren bezieht, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das<br />
die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält.<br />
Zu diesen Zollverfahren, welches die Entrichtung von Abgaben enthält,<br />
gehört auch die Überführung der Ware in den freien Verkehr. Art. 201 Abs. 1<br />
Buchst. a) ZK sieht vor, dass bei der Überführung in den freien Verkehr<br />
641 Vgl. Erläuterungen zum Feld 42 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />
642 Vgl. Erläuterungen zum Feld 47 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />
643 Vgl. zur Zahlungsart auch unten 4. Teil, B., II., 2., a).<br />
644 Vgl. Erläuterungen zum Feld 44 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />
645 Vgl. zu den <strong>Einfuhr</strong>genehmigungen unten 4. Teil, A., I., 2., a).<br />
646 Vgl. zu den Bewilligungen unten 4. Teil, A., I., 2., c).<br />
647 Vgl. zu den Präferenznachweisen unten 4. Teil, A., I., 2., b).<br />
648 Vgl. zur Präferenz oben 4. Teil, A., I., 1., a), ee).<br />
649 Vgl. zu den Daten in den beizufügenden Unterlagen unten 4. Teil, A., I., 2.<br />
650 Vgl. Erläuterungen zum Feld 48 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />
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