06.12.2012 Aufrufe

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A. Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung<br />

dd) Warenpreis, Zahlungsart<br />

Des Weiteren muss die elektronische Zollanmeldung Angaben enthalten, die<br />

eine Berechnung der <strong>Einfuhr</strong>abgaben ermöglichen. Dazu gehört der Artikelpreis,<br />

d.h. der Rechnungspreis der angemeldeten Ware641 . Ferner ist die Zahlungsart642<br />

. Für die Zahlung eines <strong>Einfuhr</strong>abgabenbeschei<strong>des</strong> kommt insoweit<br />

vor allem die Barzahlung oder auch Banküberweisung in Betracht643 .<br />

ee) Unterlagen und Genehmigungen<br />

Ferner muss in der elektronischen Zollanmeldung angegeben werden, wenn<br />

der Zollanmeldung Unterlagen oder Bescheinigungen und Genehmigungen<br />

beigelegt werden644 . Dazu gehören bei der Überführung in den freien Verkehr<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigungen645 , deren Nummer und Datum anzugeben sind,<br />

aber auch etwaig erforderliche Bewilligungen646 , deren Nummer und Datum<br />

anzugeben sind und Art und Nummer von vorgelegten Präferenznachweisen647<br />

zur Inanspruchnahme einer Präferenz648 . Folglich ergibt sich nicht nur<br />

aus der Angabe in der Zollanmeldung, dass ein Dokument beigelegt wurde,<br />

die Information, dass ein Dokument beigefügt wird. Vor allem ergeben sich<br />

aus dem Dokument selbst weitreichende Informationen über die <strong>Einfuhr</strong>649 .<br />

ff) Zahlungsaufschub<br />

Außerdem kann ein Antrag auf Gewährung eines Zahlungsaufschubs gestellt<br />

werden650 . Ein Zahlungsaufschub stellt eine Zahlungserleichterung für den<br />

Zollschuldner dar. Art. 224 ZK sieht vor, dass ein Zahlungsaufschub unter<br />

den Voraussetzungen der Art. 225, 226 und 277 ZK von den Zollbehörden<br />

dem Beteiligten gewährt wird, wenn sich der geschuldete Abgabenbetrag<br />

auf Waren bezieht, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das<br />

die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält.<br />

Zu diesen Zollverfahren, welches die Entrichtung von Abgaben enthält,<br />

gehört auch die Überführung der Ware in den freien Verkehr. Art. 201 Abs. 1<br />

Buchst. a) ZK sieht vor, dass bei der Überführung in den freien Verkehr<br />

641 Vgl. Erläuterungen zum Feld 42 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />

642 Vgl. Erläuterungen zum Feld 47 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />

643 Vgl. zur Zahlungsart auch unten 4. Teil, B., II., 2., a).<br />

644 Vgl. Erläuterungen zum Feld 44 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />

645 Vgl. zu den <strong>Einfuhr</strong>genehmigungen unten 4. Teil, A., I., 2., a).<br />

646 Vgl. zu den Bewilligungen unten 4. Teil, A., I., 2., c).<br />

647 Vgl. zu den Präferenznachweisen unten 4. Teil, A., I., 2., b).<br />

648 Vgl. zur Präferenz oben 4. Teil, A., I., 1., a), ee).<br />

649 Vgl. zu den Daten in den beizufügenden Unterlagen unten 4. Teil, A., I., 2.<br />

650 Vgl. Erläuterungen zum Feld 48 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />

109

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!