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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

stehen gleichwertig nebeneinander, so dass die Zollbehörden nicht von sich<br />

aus die Wahl treffen und eine andere Möglichkeit vorschreiben können619 .<br />

In Art. 4 Nr. 15 ZK sind die zollrechtlichen Bestimmungen abschließend<br />

aufgezählt. Dabei stellt der Begriff der �zollrechtlichen Bestimmung� nur<br />

einen Oberbegriff dar. Davon umfasst werden die Zollverfahren und die<br />

sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen620 . Beide <strong>Verfahren</strong>sarten unterscheiden<br />

sich dadurch, dass es für das Überführen der Ware in ein Zollverfahren<br />

einer Zollanmeldung bedarf, während eine sonstige zollrechtliche<br />

Bestimmung nur eine Handlung <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten erfordert621 .<br />

Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Überführung der Ware in<br />

den zollrechtlich freien Verkehr. Bei diesem <strong>Verfahren</strong> handelt es sich um<br />

eine in Art. 4 Nr. 15 ZK aufgeführte zollrechtliche Bestimmung in Form<br />

eines Zollverfahrens (Art. 4 Nr. 16 Buchst. a) ZK). Insoweit bedarf es der<br />

Angabe dieses Zollverfahrens in der elektronischen Zollanmeldung.<br />

hh) Zollkontingent<br />

Außerdem muss ein für die Ware bestehen<strong>des</strong> Zollkontingent angegeben<br />

werden622 . Zollkontingente sind auf der Grundlage von Rechtsvorschriften<br />

vorgesehene Abgabenbegünstigungen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraumes<br />

gewährt werden, bis die <strong>Einfuhr</strong>höchstmenge erreicht ist. Ohne weiteren<br />

Rechtsakt gilt bei Erreichen <strong>des</strong> <strong>Einfuhr</strong>volumens der reguläre Drittlandszollsatz(Art.20Abs.5Buchst.aZK).<br />

Bei diesen Zollkontingenten kann es sich zum einen um Lizenzkontingente<br />

handeln. Lizenzkontingente gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Sie<br />

sind vom Einführer der Ware bei der Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und<br />

Ernährung (BLE) zu beantragen. Mit der Erteilung der <strong>Einfuhr</strong>lizenz ist die<br />

Zollvergünstigung garantiert623 .<br />

ZumanderenkannessichumZollkontingente im Windhundverfahren handeln.<br />

<strong>Die</strong>se Zollkontingente werden in zeitlicher Reihenfolge vergeben. <strong>Die</strong>s<br />

bedeutet, dass Anrechnungen auf die Zollkontingente in der Reihenfolge<br />

619 Vgl. Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 385.<br />

620 Zu den sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen gehören die Verbringung in eine<br />

Freizone oder in ein Freilager, die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,<br />

die Vernichtung oder Zerstörung der Ware und die Aufgabe zugunsten der<br />

Staatskasse (vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 429 ff.<br />

621 Vgl. Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 385 (386).<br />

622 Vgl. Erläuterungen zum Feld 39 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />

623 Vgl. Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (519).<br />

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