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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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A. Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung<br />

Positionswechsel stattgefunden haben. Mittlerweile enthalten die einzelnen<br />

Präferenzregelungen für alle Waren konkrete Bedingungen, die zu erfüllen<br />

sind, damit ihre Vormaterialien als ausreichend be- oder verarbeitet gelten613 .<br />

<strong>Die</strong>se Bedingungen werden in Listen als Listenregeln zusammengefasst. Bei<br />

diesen Regeln handelt es sich um Verarbeitungsklauseln, Wertklauseln oder<br />

um eine Kombination beider614 . Neben den Listenregeln enthalten alle Präferenzmaßnahmen<br />

Regelungen darüber, welche Be- oder Verarbeitung <strong>des</strong><br />

Vormaterials als nicht ausreichend angesehen wird und damit als Minimalbehandlung<br />

keinen Ursprung <strong>des</strong> Fertigerzeugnisses begründet. Dazu gehören<br />

Behandlungen zur Erhaltung der Ware während <strong>des</strong> Transports, das Anstreichen<br />

oder Zerschneiden der Ware oder das Anbringen von Etiketten615 .<br />

ff) Masse<br />

Zusätzlich muss die Rohmasse der Ware angegeben werden. Rohmasse ist<br />

die Masse der Ware inklusive sämtlicher Umschließungen mit Ausnahme<br />

von Beförderungsmaterial und Behältern. Aufzuführen ist diese Rohmasse<br />

in kg616 .AuchdieEigenmasse ist anzugeben. Eigenmasse ist die Masse der<br />

Ware ohne alle Umschließungen. <strong>Die</strong>se ist ebenfalls in kg auszuweisen617 .<br />

gg) Zollrechtliche Bestimmung<br />

Ferner ist die zollrechtliche Bestimmung der Ware anzugeben618 .DemWirtschaftsbeteiligten<br />

stehen eine Vielzahl zollrechtlicher Bestimmungen für die<br />

von ihm ein- (oder ausgeführte) Ware zur Verfügung.<br />

Unter diesen zollrechtlichen Bestimmungen kann er wählen. <strong>Die</strong>ser Grundsatz<br />

der Wahlfreiheit ist in Art. 58 Abs. 1 ZK geregelt. <strong>Die</strong>ser sieht vor, dass<br />

Waren, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, ungeachtet ihrer Beschaffenheit,<br />

ihrer Menge, ihres Ursprungs, ihrer Herkunft oder ihres Bestimmungsortes<br />

jederzeit unter den festgelegten Voraussetzungen eine beliebige<br />

zollrechtliche Bestimmung erhalten kann.<br />

Der Wirtschaftsbeteiligte kann also, sofern nichts anderes geregelt ist, festlegen,<br />

welche zollrechtliche Bestimmung die Ware erhalten soll und ist der<br />

�Herr <strong>des</strong> <strong>Verfahren</strong>s�. <strong>Die</strong> verschiedenen zollrechtlichen Bestimmungen<br />

613 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (519).<br />

614 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (519).<br />

615 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (519 f.).<br />

616 Vgl. Erläuterungen zum Feld 35 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />

617 Vgl. Erläuterungen zum Feld 38 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />

618 Vgl. Erläuterungen zum Feld 37 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />

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