Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />
(APS) richtet. Dessen Regelungen sind nicht in einzelnen Abkommen, sondern<br />
in den Art. 67 ff. ZK-DVO enthalten608 .<br />
Eine Zollpräferenz darf dem Einführer nur gewährt werden, wenn bestimmte<br />
materielle Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört, dass die in das<br />
Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Ware in den zollrechtlich freien<br />
Verkehr (Art. 79 ff. ZK) überführt wird. <strong>Die</strong> Gewähr einer Zollpräferenz ist<br />
ferner grundsätzlich davon abhängig, dass die Ware nach dem Ursprungsprinzip<br />
ihren Ursprung in dem Land der jeweiligen Präferenzpartei hat609 .<br />
Für die Bestimmung <strong>des</strong> Ursprungs der Ware ist der präferentielle Ursprung<br />
entscheidend610 . Unter welchen Voraussetzungen einer eingeführten Ware<br />
der präferentielle Ursprung verliehen wird, ergibt sich bei autonomen Zollvergünstigungen<br />
über Art. 27 ZK aus der ZK-DVO, bei vertraglichen Zollvergünstigungen<br />
aus den einzelnen Präferenzabkommen611 .<br />
Alle Präferenzmaßnahmen sehen vor, dass die Ware ihren Ursprung in der<br />
jeweiligen Präferenzpartei hat, wenn die Ware dort vollständig erzeugt wurde.<br />
Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, wird in den Präferenzmaßnahmen<br />
aufgezählt. Dazu gehört z.B. die Ernte pflanzlicher Erzeugnisse,<br />
Jagdbeute, Fischfänge, oder auch die Sammlung von Altwaren zur Gewinnung<br />
von Rohstoffen612 .<br />
Werden zur Herstellung der Ware Teile aus verschiedenen Ländern genutzt,<br />
wird der Ursprung der Ware in der jeweiligen Präferenzpartei nur bejaht,<br />
wenn die Vormaterialien, die ihren Ursprung nicht in dem Herstellungsland<br />
<strong>des</strong> Fertigerzeugnisses haben, ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.<br />
Einige ältere Präferenzmaßnahmen bejahten eine ausreichende Be- und Verarbeitung,<br />
wenn die Vormaterialien nach der Behandlung in eine andere<br />
Position <strong>des</strong> Harmonisierten Systems einzureihen sind. Es musste also ein<br />
608 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (518).<br />
609 Lediglich beim Warenverkehr mit der Türkei, Andorra und den überseeischen Ländern<br />
(ÜLG) kommt es nach dem Freiverkehrsprinzip darauf an, ob die Ware sich im<br />
freien Verkehr befindet und die Freiverkehrseigenschaft hat.<br />
610 Von dem präferentiellen Ursprung ist der nicht-präferentielle Ursprung zu unterscheiden.<br />
<strong>Die</strong>ser Ursprung ist für die Anwendung <strong>des</strong> Zolltarifs von Bedeutung, sofern<br />
es nicht um die Gewähr einer Zollpräferenz geht (Art. 22 Buchst. a) ZK). Dazu<br />
gehören beispielsweise Antidumping-Zölle. Außerdem ist der nicht-präferentielle<br />
Ursprung auf andere als zolltarifliche Maßnahmen anzuwenden, die durch Gemeinschaftsvorschriften<br />
festgelegt worden sind und auf den Ursprung abstellen (Art. 22<br />
Buchst. b) ZK). Davon erfasst werden beispielsweise außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflichten<br />
(vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (519).<br />
611 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (519).<br />
612 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (519).<br />
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