06.12.2012 Aufrufe

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

(APS) richtet. Dessen Regelungen sind nicht in einzelnen Abkommen, sondern<br />

in den Art. 67 ff. ZK-DVO enthalten608 .<br />

Eine Zollpräferenz darf dem Einführer nur gewährt werden, wenn bestimmte<br />

materielle Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört, dass die in das<br />

Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Ware in den zollrechtlich freien<br />

Verkehr (Art. 79 ff. ZK) überführt wird. <strong>Die</strong> Gewähr einer Zollpräferenz ist<br />

ferner grundsätzlich davon abhängig, dass die Ware nach dem Ursprungsprinzip<br />

ihren Ursprung in dem Land der jeweiligen Präferenzpartei hat609 .<br />

Für die Bestimmung <strong>des</strong> Ursprungs der Ware ist der präferentielle Ursprung<br />

entscheidend610 . Unter welchen Voraussetzungen einer eingeführten Ware<br />

der präferentielle Ursprung verliehen wird, ergibt sich bei autonomen Zollvergünstigungen<br />

über Art. 27 ZK aus der ZK-DVO, bei vertraglichen Zollvergünstigungen<br />

aus den einzelnen Präferenzabkommen611 .<br />

Alle Präferenzmaßnahmen sehen vor, dass die Ware ihren Ursprung in der<br />

jeweiligen Präferenzpartei hat, wenn die Ware dort vollständig erzeugt wurde.<br />

Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, wird in den Präferenzmaßnahmen<br />

aufgezählt. Dazu gehört z.B. die Ernte pflanzlicher Erzeugnisse,<br />

Jagdbeute, Fischfänge, oder auch die Sammlung von Altwaren zur Gewinnung<br />

von Rohstoffen612 .<br />

Werden zur Herstellung der Ware Teile aus verschiedenen Ländern genutzt,<br />

wird der Ursprung der Ware in der jeweiligen Präferenzpartei nur bejaht,<br />

wenn die Vormaterialien, die ihren Ursprung nicht in dem Herstellungsland<br />

<strong>des</strong> Fertigerzeugnisses haben, ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.<br />

Einige ältere Präferenzmaßnahmen bejahten eine ausreichende Be- und Verarbeitung,<br />

wenn die Vormaterialien nach der Behandlung in eine andere<br />

Position <strong>des</strong> Harmonisierten Systems einzureihen sind. Es musste also ein<br />

608 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (518).<br />

609 Lediglich beim Warenverkehr mit der Türkei, Andorra und den überseeischen Ländern<br />

(ÜLG) kommt es nach dem Freiverkehrsprinzip darauf an, ob die Ware sich im<br />

freien Verkehr befindet und die Freiverkehrseigenschaft hat.<br />

610 Von dem präferentiellen Ursprung ist der nicht-präferentielle Ursprung zu unterscheiden.<br />

<strong>Die</strong>ser Ursprung ist für die Anwendung <strong>des</strong> Zolltarifs von Bedeutung, sofern<br />

es nicht um die Gewähr einer Zollpräferenz geht (Art. 22 Buchst. a) ZK). Dazu<br />

gehören beispielsweise Antidumping-Zölle. Außerdem ist der nicht-präferentielle<br />

Ursprung auf andere als zolltarifliche Maßnahmen anzuwenden, die durch Gemeinschaftsvorschriften<br />

festgelegt worden sind und auf den Ursprung abstellen (Art. 22<br />

Buchst. b) ZK). Davon erfasst werden beispielsweise außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflichten<br />

(vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (519).<br />

611 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (519).<br />

612 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (519).<br />

104

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!