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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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A. Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung<br />

hang 1 der VO (EWG) 2658/87599 veröffentlicht. Der auf diesem Wege aktualisierte<br />

Zolltarif tritt zum 01.01. <strong>des</strong> nachfolgenden Jahres in Kraft600 .<br />

Zur Aufnahme zollrechtlicher Maßnahmen in den Gemeinsamen Zolltarif,<br />

wozu z.B. Antidumpingregeln gehören, wurden durch den TARIC (Tarif<br />

Intégré Communautaire) eine 9. und 10. Stelle geschaffen. Verwaltet wird<br />

der TARIC von der Europäischen Kommission in Brüssel. <strong>Die</strong>se aktualisiert<br />

den TARIC und ermöglicht den Wirtschaftsbeteiligten den Zugriff, indem<br />

sie ihn als elektronische Datenbank unterhält601 .<br />

Um nationale Besonderheiten bei der Bestimmung der Zollschuld zu berücksichtigen,<br />

wie beispielsweise die Erhebung der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer602 ,<br />

ist es den Mitgliedstaaten möglich, eine weitere Stelle aufzunehmen. <strong>Die</strong>se<br />

insgesamt 11-stellige Warennummer ist bei jeder <strong>Einfuhr</strong> anzugeben603 .<br />

ee) Präferenz<br />

Zudem muss die elektronische Zollanmeldung das Ursprungsland der einzuführenden<br />

Ware ausweisen604 . Damit einhergehend muss eine Präferenz der<br />

Ware angegeben werden 605 . Präferenzen sind Zollvergünstigungen, die die<br />

für bestimmte Waren einen reduzierten Zollsatz vorsehen, der bis zu einer<br />

Abgabenfreiheit reichen kann606 .<br />

Eine Zollpräferenz kann sich aus vertraglichen Präferenzmaßnahmen (Art.<br />

20 Abs. 3 Buchst. d ZK) ergeben. Davon erfasst werden völkerrechtliche<br />

Abkommen und Übereinkommen, die zwischen der Gemeinschaft und anderen<br />

Ländern oder Ländergruppen geschlossen worden sind und eine Zollvergünstigung<br />

enthalten607 .<br />

Außerdem kann eine Präferenz aus autonomen Präferenzmaßnahmen (Art.<br />

20 Abs. 3 Buchst. e ZK) resultieren. <strong>Die</strong>s ist der Fall, wenn eine Präferenz<br />

seitens der Gemeinschaft nur bei der <strong>Einfuhr</strong> von Waren aus bestimmten<br />

Ländern gewährt wird. Dazu gehören insbesondere die Entwicklungsländer,<br />

deren Präferenzgewährung sich nach dem Allgemeinen Präferenzsystem<br />

599 VO (EWG) Nr. 2658/87 v. 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur<br />

sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. (EG) Nr. L 256, S. 1.<br />

600 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (518).<br />

601 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (529).<br />

602 Vgl. zur <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer unten 4. Teil, B., III., 4.<br />

603 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (518)..<br />

604 Vgl. Erläuterungen zum Feld 34 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />

605 Vgl. Erläuterungen zum Feld 36 <strong>des</strong> nationalen Merkblattes zum Einheitspapier.<br />

606 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (518).<br />

607 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 517 (518).<br />

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