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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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A. Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung<br />

Ware über die Grenze <strong>des</strong> Zollgebiets gelangt. <strong>Die</strong>s ist im Straßenverkehr<br />

derFahrer<strong>des</strong>LKW´s574 .<br />

Art. 36b Abs. 4 Buchst. b ZK sieht ferner vor, dass als Anmelder auch jede<br />

andere Person in Frage kommt, welche die Ware selbst oder durch Dritte<br />

gestellen lässt. Von dieser Definition wird auch der Zollanmelder i.S.v. Art.<br />

64 Abs. 1 ZK erfasst575 . Insoweit müssen alle juristischen Personen und<br />

Personenhandelsgesellschaften, die als Zollanmelder auftreten576 , oder deren<br />

Vertreter, die eine Zollanmeldung abgeben577 , grundsätzlich eine Summarische<br />

Anmeldung erklären.<br />

<strong>Die</strong> Abgabe einer Summarischen Anmeldung, die gem. Art. 36b Abs. 1 Unterabs.<br />

1 S. 1 ZK mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgen muss, entbindet<br />

die Zollanmelder, die eine Ware in den freien Verkehr überführen möchten,<br />

nicht von der Pflicht, eine Zollanmeldung nach der Summarischen<br />

Anmeldung abzugeben. Insoweit müssen alle Zollanmelder, die eine Summarische<br />

Anmeldung abgegeben haben, auch eine Zollanmeldung abgeben.<br />

Erfolgt diese Zollanmeldung auf dem elektronischen Weg gelten gem. Art.<br />

77 Abs. 1 ZK, wie bereits oben dargestellt, die in den Art. 62 - 76 ZK für die<br />

schriftliche Zollanmeldung niedergelegten Grundsätze sinngemäß578 .<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet, dass jede Zollanmeldung, die elektronisch abgegeben wird,<br />

gem. Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK alle Angaben enthalten<br />

muss, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem<br />

die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. <strong>Die</strong>s sind sowohl Daten,<br />

die in der Zollanmeldung anzugeben sind (dazu sogleich 1.), als auch Daten,<br />

die in beizufügenden Unterlagen anzugeben sind (dazu unten 2.).<br />

1. Daten in der Zollanmeldung<br />

Alle Angaben, die für die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung und<br />

über Art. 77 Abs. 1 ZK auch für die Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung<br />

erforderlich sind, sind in einer Minimal- und Maximalliste in Form<br />

eines gemeinschaftlichen Merkblattes (Anhang 37 zur ZK-DVO) aufberei-<br />

574 Vgl. dazu Kampf, inWitte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 37 Rn. 3.<br />

575 Vgl. dazu Kampf, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 36c Rn. 13.<br />

576 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 4., a).<br />

577 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 4., b).<br />

578 Vgl. dazu bereits oben 3. Teil, D., I., 4.<br />

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