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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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4. Teil: Inhaltsdaten und Empfänger der Inhaltsdaten<br />

im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

Bevor näher darauf eingegangen wird, ob die elektronische Zollabwicklung,<br />

die sich vornehmlich an der Abgabe einer Zollanmeldung und dem Erhalt<br />

eines Zollabgabenbeschei<strong>des</strong> orientiert, datenschutzrechtlich den Vorgaben<br />

<strong>des</strong> Zollgeheimnisses und <strong>des</strong> Steuergeheimnisses entspricht, soll dargestellt<br />

werden, welche Inhaltsdaten in der elektronischen Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) zwecks Überführung einer Ware in den freien<br />

Verkehr vom Zollanmelder abzugeben sind (dazu sogleich A.) und wer der<br />

Empfänger dieser Inhaltsdaten ist (dazu unten B.).<br />

A. Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung<br />

Welche Inhaltsdaten eine elektronische Zollanmeldung zwecks Überführung<br />

der Ware in den freien Verkehr im Normalverfahren enthalten sein muss,<br />

richtet sich danach, ob der Zollanmelder eine (elektronische) Zollanmeldung<br />

nach der Summarischen Anmeldung (dazu sogleich I.) oder statt der Summarischen<br />

Anmeldung (dazu unten II.) abgibt. Bevor näher auf diese Daten<br />

eingegangen wird, soll kurz die Summarische Anmeldung erläutert werden.<br />

Bei der Summarischen Anmeldung handelt es sich wie bei der Zollanmeldung<br />

um eine Erklärung <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten an die Zollverwaltung.<br />

Im Gegensatz zur Zollanmeldung hat sich jedoch die Funktion und die Art<br />

und Weise der Abgabe der Summarischen Anmeldung durch eine tiefgreifende<br />

Reform <strong>des</strong> Europäischen Zollrechts verändert564 .<br />

Seit der Einführung <strong>des</strong> Zollkodex im Jahre 1994 war in Art. 36 ZK geregelt,<br />

dass eine Summarische Anmeldung nach dem Verbringen der Ware in<br />

das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft565 abzugeben ist und innerhalb<br />

von 30 Tagen nach der Abgabe der Summarischen Anmeldung eine<br />

zollrechtliche Bestimmung durch die Abgabe einer Zollanmeldung gewählt<br />

werden muss. Insoweit diente die Summarische Anmeldung durch die Ingangsetzung<br />

einer Frist dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung.<br />

Durch den �Zollkodex 2005� wird in Art. 36a Abs. 1 ZK ausdrücklich geregelt,<br />

dass eine Summarische Anmeldung grundsätzlich für alle in das Zoll-<br />

564 Vgl. zur früheren Rechtslage Kampf, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 36a Rn. 3.<br />

565 Der Begriff <strong>des</strong> �Verbringens� beschreibt das Überschreiten der Grenze <strong>des</strong> Zollgebiets<br />

der Gemeinschaft (vgl. dazu Kampf, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 37 Rn. 3).<br />

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