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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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D. Elektronische Zollabwicklung bei der <strong>Einfuhr</strong><br />

angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. <strong>Die</strong><br />

in § 157 Abs. 1 S. 1 AO angeordnete Schriftform kann also durch die elektronische<br />

Form ersetzt werden. Der <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid als Steuerbescheid<br />

im Sinne von § 157 Abs. 1 S. 1 AO556 kann demnach in elektronischer<br />

Form mitgeteilt werden.<br />

§ 87a Abs. 3 S. 2 AO sieht allerdings vor, dass für die Bekanntgabe <strong>des</strong><br />

elektronischen Steuerbeschei<strong>des</strong> eine qualifizierte elektronische Signatur<br />

nach dem Signaturgesetz zu verwenden ist. Der <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid,<br />

der dem Zollschuldner elektronisch mitgeteilt wird, ist also mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur zu versehen557 . Etwas anderes würde nur<br />

dann gelten, wenn eine weitere Rechtsnorm im Sinne von § 4 AO besteht,<br />

die speziell für einen <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid etwas anderes regelt.<br />

Mit § 29b ZollV existiert ein Gesetz, welches speziell für den <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid<br />

eine andere Regelung trifft558 . § 29b ZollV bestimmt, dass der<br />

<strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen<br />

Datenverarbeitung mitgeteilt wird. Im Gegensatz zu § 87a Abs. 3 S. 2 AO<br />

sieht § 29b ZollV keine bestimmte Form der Mitteilung, insbesondere keine<br />

qualifizierte elektronische Signatur vor.<br />

<strong>Die</strong> Vorschriften der ZollV sind lex specialis im Verhältnis zur AO als generelles<br />

Gesetz <strong>des</strong> Steuerrechts. Der Grund hierfür ist, dass es sich bei den<br />

<strong>Einfuhr</strong>abgaben um eine spezielle Art von Steuern aus dem Zollbereich<br />

handelt, welche lediglich als Steuern im Sinne <strong>des</strong> § 3 Abs. 3 AO gelten.<br />

Folglich verdrängt § 29b ZollV die Regelung <strong>des</strong> § 87a Abs. 3 S. 2 AO.<br />

Dass die elektronische Übermittlung <strong>des</strong> <strong>Einfuhr</strong>abgabenbeschei<strong>des</strong> somit<br />

keiner besonderen Form, insbesondere keiner elektronischen Signatur bedarf,<br />

kann nicht entgegengehalten werden, dass die Gefahr besteht, dass der<br />

Absender <strong>des</strong> Abgabenbeschei<strong>des</strong> nicht authentifiziert werden kann. In dem<br />

<strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid sind Hinweise auf die Identität <strong>des</strong> abfertigenden<br />

Zollamtes gegeben. Insbesondere wird in dem <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid die<br />

BIN <strong>des</strong> Zollanmelders bestätigt. <strong>Die</strong>se BIN ist Voraussetzung für Abgabe<br />

einer elektronischen Zollanmeldung559 , so dass die Rückübermittlung dieser<br />

BIN ein Indiz für die Identität <strong>des</strong> abfertigen<strong>des</strong> Zollamtes ist, an welches<br />

die elektronische Zollanmeldung über das ZIV<strong>IT</strong> gesendet wurde.<br />

556 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II., 1., a).<br />

557 Vgl. zur elektronischen Signatur oben 2. Teil, C., II., 3., a), aa).<br />

558 So etwa Alexander, in Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 221 Rn. 1.<br />

559 Vgl. zur BIN oben 3. Teil, C., IV.<br />

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