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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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3. Teil: <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

Der ZK und das übrige Europäische Zollrecht regeln nicht, was unter einer<br />

Mitteilung in geeigneter Form zu verstehen ist. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen<br />

Regelung ist es also dem Zuständigkeits- und Regelungsbereich<br />

der Mitgliedstaaten überlassen, die geeignete Form zur Mitteilung<br />

<strong>des</strong> <strong>Einfuhr</strong>abgabenbetrages zu regeln550 . Folglich ist auf die nationalen<br />

Vorschriften der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland zurückzugreifen.<br />

§ 157 Abs. 1 S. 1 AO sieht vor, dass Steuerbescheide schriftlich zu erteilen<br />

sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes kann nur durch Gesetz<br />

bestimmt werden. Nach § 4 AO ist ein Gesetz in diesem Sinne jede<br />

andere Rechtsnorm.<br />

Eine andere Rechtsnorm könnte Art. 4a ZK-DVO sein. Nach Art. 4a Abs. 1<br />

Unterabs. 1 ZK-DVO können die Zollbehörden unter den Voraussetzungen<br />

und nach den Modalitäten, die sie festsetzen, und unter Berücksichtigung<br />

der Grundsätze <strong>des</strong> Zollrechts vorsehen, dass schriftlich zu erledigende<br />

Förmlichkeiten anhand von Informatikverfahren durchgeführt werden� 551 .<br />

Oben wurde bereits herausgearbeitet, dass schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten<br />

Erklärungen sind, die handschriftlich unterzeichnet werden müssen552<br />

. <strong>Die</strong> Regelungen <strong>des</strong> ZK und der ZK-DVO sehen für den <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid<br />

nicht vor, dass der <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid handschriftlich<br />

zu unterzeichnen ist553 .<br />

Vielmehr ist in Art. 221 ZK lediglich festgelegt, dass der <strong>Einfuhr</strong>abgabenbetrag<br />

in geeigneter Form mitzuteilen ist. Weil diese geeignete Form weder<br />

im ZK noch in der ZK-DVO aufgenommen wurde, sind die nationalen Regelungen<br />

der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft heranzuziehen<br />

und damit die Regelungen der §§ 155 ff. AO in der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland554 . Insoweit richtet sich auch die Frage, ob der Abgabenbescheid<br />

elektronisch ergehen kann, nur nach den nationalen Vorschriften der<br />

§§ 155 ff. AO555 . Art. 4a ZK-DVO ist folglich kein Gesetz, das etwas anderes<br />

im Sinne von § 157 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt.<br />

Eine andere Rechtsnorm im Sinne von § 157 Abs. 1 S. 1 AO könnte § 87<br />

Abs. 4 S. 1 AO sein. Danach kann eine durch Gesetz für Verwaltungsakte<br />

Dorsch (Begr.), EG-Zollrecht, Art. 217 ZK Rn. 3 ff.). Vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit<br />

<strong>des</strong> ZK bereits oben 3. Teil, B., I.<br />

550 Vgl. Gellert, in:Dorsch (Begr.), EG-Zollrecht, Art. 221 ZK Rn. 4.<br />

551 Vgl. zur Unterzeichnung der Zollanmeldung oben 3. Teil, B., I., 1., b).<br />

552 Vgl. zur Unterzeichnung der Zollanmeldung oben 3. Teil, B., I., 1., b).<br />

553 Etwas anderes gilt für die Zollanmeldung (vgl. dazu oben 3, Teil, B., I., b)).<br />

554 Vgl. dazu bereits oben 3, Teil, D., II, 1., a).<br />

555 So etwa Alexander, in Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 221 Rn. 1.<br />

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