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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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D. Elektronische Zollabwicklung bei der <strong>Einfuhr</strong><br />

während bis zur Bewirkung der Zollschuld sämtliche Schuldner verpflichtet<br />

bleiben. <strong>Die</strong> Zollstellen wählen aus, ob und in welcher Höhe sie einen oder<br />

mehrere Zollschuldner in Anspruch nehmen546 .<br />

Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> wird der <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid, der Grundlage<br />

für die Erhebung der <strong>Einfuhr</strong>abgaben ist, elektronisch erstellt und dem Zollanmelder<br />

elektronisch übermittelt, sofern auch die Zollanmeldung vom<br />

Zollanmelder elektronisch abgegeben wurde.<br />

Bevor näher auf die elektronische Durchführung <strong>des</strong> Zollabgabenbeschei<strong>des</strong><br />

(dazu unten 2.) eingegangen werden soll, sollen zunächst <strong>des</strong>sen Rechtsgrundlagen<br />

kurz dargestellt werden (dazu sogleich 1).<br />

1. Rechtsgrundlagen<br />

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen <strong>des</strong> elektronischen <strong>Einfuhr</strong>abgabenbeschei<strong>des</strong><br />

ist zwischen Rechtsgrundlagen zu unterscheiden, die den Bescheid<br />

betreffen, mittels dem die <strong>Einfuhr</strong>abgaben mitgeteilt werden (dazu sogleich<br />

a) und Rechtsgrundlagen, welche regeln, dass der Bescheid elektronisch<br />

bekannt gegeben werden kann (dazu unten b)).<br />

a) Steuerbescheid<br />

§ 155 Abs. 1 S. 1 AO sieht vor, dass Steuern, soweit nichts anderes vorgeschrieben<br />

ist, von der Finanzbehörde durch einen Steuerbescheid festgesetzt<br />

werden. Bei den <strong>Einfuhr</strong>abgaben handelt es sich gem. § 3 Abs. 3 AO um<br />

Steuern im Sinne der AO. Eine Festsetzung der <strong>Einfuhr</strong>abgaben erfolgt daher<br />

durch einen Steuerbescheid. <strong>Die</strong>ser Steuerbescheid setzt die Steuer verbindlich<br />

fest547 . Als Verwaltungsakt bildet der Steuerbescheid die Basis für<br />

die Steuererhebung und die Grundlage für die Überprüfung <strong>des</strong> Steueranspruchs<br />

im Rechtsbehelfsverfahren (§ 347 AO) 548 .<br />

b) Elektronisch<br />

Nach Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter<br />

Form mitzuteilen, nachdem der Betrag buchmäßig erfasst worden<br />

ist549 .<br />

546 Vgl. dazu Witte, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 213 Rn. 4.<br />

547 Vgl. Tipke, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 155 AO Rn. 18.<br />

548 Vgl. Tipke, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 155 AO Rn. 15. Vgl. zum Rechtsbehelf<br />

gegen <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheide unten 4. Teil, B., II., 2., b), bb).<br />

549 Unter der buchmäßigen Erfassung ist gem. Art. 217 Abs. 1 ZK die von der Zollbehörde<br />

vorgenommene Eintragung der geschuldeten <strong>Einfuhr</strong>abgaben in amtliche Unterlagen<br />

zu verstehen (vgl. ausführlich zur buchmäßigen Erfassung Gellert, in:<br />

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