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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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3. Teil: <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

pruch, welche nicht selbst am <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> teilnehmen, aber elektronisch<br />

mit der Zollverwaltung kommunizieren möchten. Eine direkte<br />

ronische Verbindung mit der Zollverwaltung540 ist diesen Unternehmen nicht<br />

möglich, weil sie die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllen, wozu insbesondere<br />

der Einsatz zertifizierter Software gehört541 .<br />

<strong>Die</strong> Datenübermittlungsdienstleister nehmen für die Wirtschaftsbeteiligten<br />

die elektronische Übermittlung von Daten in der Zollanmeldung vor, ohne<br />

dass sie den Inhalt der Zollanmeldung selbst bestimmen. Insoweit geben die<br />

Datenübermittlungsdienstleister keine eigene Erklärung ab, so dass sie weder<br />

Zollanmelder noch Vertreter eines Zollanmelders i.S.d. Art. 5 ZK sind542 .<br />

II. Elektronischer Zollabgabenbescheid (Teilnehmereingabe)<br />

Der Grund für die Abgabe der weitreichenden Informationen in der elektronischen<br />

Zollanmeldung liegt vor allem darin, dass bei der Überführung in<br />

den freien Verkehr nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK <strong>Einfuhr</strong>abgaben für<br />

die Überführung einer einfuhrabgabenpflichtigen543 Ware entstehen.<br />

Zu den <strong>Einfuhr</strong>abgaben, die bei der Überführung in den freien Verkehr entstehen,<br />

gehören nach Art. 4 Nr. 10 ZK neben Abgaben gleicher Wirkung und<br />

Agrarabgaben insbesondere Zölle544 . Gem. § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG gehört<br />

auch die nationale <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer545 dazu.<br />

Als Zollschuldner der <strong>Einfuhr</strong>abgaben kommt in erster Linie der Zollanmelder<br />

in Betracht (Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 1 ZK). Gibt es mehrere Zollschuldner,<br />

sind diese gesamtschuldnerisch verpflichtet (Art. 213 ZK). Folglich<br />

können die Zollbehörden die Leistung von jedem Schuldner fordern,<br />

540 Vgl. zur direkten Verbindung mit der Zollverwaltung oben 3. Teil, D., I., 2., a).<br />

541 Vgl. zur zertifizierten Software oben 3. Teil, C., II.<br />

542 Vgl. Ziff. 1.2 Abs. 8 <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

543 Eine Ware ist einfuhrabgabenpflichtig, wenn tariflich Zölle vorgesehen sind und<br />

keinerlei außertarifliche Abgabenbefreiungen für die Ware in Frage kommen (vgl.<br />

zum Zolltarif oben 3. Teil, A., I.).<br />

544 Unabhängig von der mit Zöllen im Einzelfall verbundenen Zielrichtung als Finanzzoll,<br />

Wirtschaftszoll oder Schutzzoll (vgl. zur Abgrenzung Prieß, in:Witte (Hrsg.),<br />

Zollkodex, Einf. Rn. 13 ff.) handelt es sich bei Zöllen um Abgaben, die nach Maßgaben<br />

<strong>des</strong> Zolltarifs von der Warenbewegung über die Zollgrenze erhoben werden (vgl.<br />

EuGH, Rs. C-2/69 und 3/69 (Sociaal Fonds./.Brachfeld & Sons), in: Slg. 1969, S.<br />

211; Zimmermann, in.Dorsch (Begr.), Zollrecht, § 1 ZollVG, Rn. 3).<br />

545 <strong>Die</strong> <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer ist eine besondere Form der Umsatzsteuer, für die als Verbrauchsteuer<br />

i.S.d. AO gem. § 21 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UStG die Vorschriften für Zölle<br />

sinngemäß gelten (vgl. Witte, in:ders. (Hrsg.), Zollkodex, Art. 4 Rn. 2).<br />

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