Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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3. Teil: <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />
pruch, welche nicht selbst am <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> teilnehmen, aber elektronisch<br />
mit der Zollverwaltung kommunizieren möchten. Eine direkte<br />
ronische Verbindung mit der Zollverwaltung540 ist diesen Unternehmen nicht<br />
möglich, weil sie die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllen, wozu insbesondere<br />
der Einsatz zertifizierter Software gehört541 .<br />
<strong>Die</strong> Datenübermittlungsdienstleister nehmen für die Wirtschaftsbeteiligten<br />
die elektronische Übermittlung von Daten in der Zollanmeldung vor, ohne<br />
dass sie den Inhalt der Zollanmeldung selbst bestimmen. Insoweit geben die<br />
Datenübermittlungsdienstleister keine eigene Erklärung ab, so dass sie weder<br />
Zollanmelder noch Vertreter eines Zollanmelders i.S.d. Art. 5 ZK sind542 .<br />
II. Elektronischer Zollabgabenbescheid (Teilnehmereingabe)<br />
Der Grund für die Abgabe der weitreichenden Informationen in der elektronischen<br />
Zollanmeldung liegt vor allem darin, dass bei der Überführung in<br />
den freien Verkehr nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK <strong>Einfuhr</strong>abgaben für<br />
die Überführung einer einfuhrabgabenpflichtigen543 Ware entstehen.<br />
Zu den <strong>Einfuhr</strong>abgaben, die bei der Überführung in den freien Verkehr entstehen,<br />
gehören nach Art. 4 Nr. 10 ZK neben Abgaben gleicher Wirkung und<br />
Agrarabgaben insbesondere Zölle544 . Gem. § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG gehört<br />
auch die nationale <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer545 dazu.<br />
Als Zollschuldner der <strong>Einfuhr</strong>abgaben kommt in erster Linie der Zollanmelder<br />
in Betracht (Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 1 ZK). Gibt es mehrere Zollschuldner,<br />
sind diese gesamtschuldnerisch verpflichtet (Art. 213 ZK). Folglich<br />
können die Zollbehörden die Leistung von jedem Schuldner fordern,<br />
540 Vgl. zur direkten Verbindung mit der Zollverwaltung oben 3. Teil, D., I., 2., a).<br />
541 Vgl. zur zertifizierten Software oben 3. Teil, C., II.<br />
542 Vgl. Ziff. 1.2 Abs. 8 <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />
543 Eine Ware ist einfuhrabgabenpflichtig, wenn tariflich Zölle vorgesehen sind und<br />
keinerlei außertarifliche Abgabenbefreiungen für die Ware in Frage kommen (vgl.<br />
zum Zolltarif oben 3. Teil, A., I.).<br />
544 Unabhängig von der mit Zöllen im Einzelfall verbundenen Zielrichtung als Finanzzoll,<br />
Wirtschaftszoll oder Schutzzoll (vgl. zur Abgrenzung Prieß, in:Witte (Hrsg.),<br />
Zollkodex, Einf. Rn. 13 ff.) handelt es sich bei Zöllen um Abgaben, die nach Maßgaben<br />
<strong>des</strong> Zolltarifs von der Warenbewegung über die Zollgrenze erhoben werden (vgl.<br />
EuGH, Rs. C-2/69 und 3/69 (Sociaal Fonds./.Brachfeld & Sons), in: Slg. 1969, S.<br />
211; Zimmermann, in.Dorsch (Begr.), Zollrecht, § 1 ZollVG, Rn. 3).<br />
545 <strong>Die</strong> <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer ist eine besondere Form der Umsatzsteuer, für die als Verbrauchsteuer<br />
i.S.d. AO gem. § 21 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UStG die Vorschriften für Zölle<br />
sinngemäß gelten (vgl. Witte, in:ders. (Hrsg.), Zollkodex, Art. 4 Rn. 2).<br />
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