Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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D. Elektronische Zollabwicklung bei der <strong>Einfuhr</strong><br />
bb) Indirekte Stellvertretung<br />
Indirekt ist die Stellvertretung Art. 5 Abs. 2, Unterabs. 1, 2. Anstrich ZK,<br />
wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung handelt.<br />
Ein solches Handeln im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung ist dem<br />
deutschen Recht geläufig. Nicht dagegen kennt das deutsche Recht die Eigenhaftung<br />
<strong>des</strong> Vertreters, die der ZK an diese Vertretung knüpft. So gilt der<br />
indirekte Vertreter und nicht der Vertretene als Zollanmelder534 .<br />
Damit kann sich grundsätzlich jede juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft<br />
bei der Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<br />
<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> direkt oder indirekt vertreten lassen. Allerdings schränkt<br />
Art. 5 Abs. 1 ZK diesen Grundsatz dahingehend ein, dass eine Stellvertretung<br />
nur vorbehaltlich der Einschränkungen <strong>des</strong> Art. 64 Abs. 2 ZK möglich<br />
ist. Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich bei der Überführung einer Ware<br />
in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung eine Einschränkung<br />
daraus, dass der Vertretene Bewilligungsinhaber sein muss535 .<br />
Außerdem müssen gem. Art. 64 Abs. 2 Buchst. b) ZK die Stellvertreter in<br />
der Europäischen Gemeinschaft ansässig sein. Sofern die Stellvertreter<br />
selbst juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, was bei der<br />
Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung in Form der Teilnehmereingabe<br />
in der Regel der Fall ist, ist dies gegeben, wenn das Unternehmen seinen<br />
satzungsmäßigen Sitz, den Sitz ihrer Hauptverwaltung oder eine dauernde<br />
Niederlassung in der Gemeinschaft unterhält536 .<br />
d) Datenübermittlungsdienstleister (DüD)<br />
Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> ist vorgesehen, dass der Zollanmelder oder sein<br />
Vertreter die Möglichkeit hat, für die Übermittlung von Daten an die Zollverwaltung<br />
einen Datenübermittlungsdienstleister einzuschalten537 . Datenübermittlungsdienstleister<br />
(DüD) sind Personen, die im Auftrag eines Wirtschaftsbeteiligten<br />
Nachrichten mit der Zollverwaltung austauschen538 .<br />
Als ein Datenübermittlungsdienstleister treten häufig die Softwareanbieter<br />
auf, die zertifizierte Software für das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> anbieten539 .Einen<br />
Datenübermittlungsdienstleister nehmen häufig Unternehmen in Ans-<br />
534 Vgl. Reiche, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 5 Rn. 41; Weymüller, in:Dorsch<br />
(Begr.), Zollrecht, Art. 5 ZK Rn. 52; Witte, in: AW-Prax 2004, S. 193 (194).<br />
535 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 4., a).<br />
536 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 4., a).<br />
537 Vgl. Ziff. 4.1 <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />
538 Vgl. Ziff. 1.2 Abs. 8 <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />
539 Vgl. zur zertifizierten Software oben 3. Teil, C., II.<br />
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