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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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3. Teil: <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

vor allem die Pflicht, Bewilligungsinhaber zu sein, bei der Überführung in<br />

den freien Verkehr zur besonderen Verwendung erfasst530 .<br />

Ferner sieht Art. 64 Abs. 2 Buchst. b) ZK vor, dass der Zollanmelder in der<br />

Gemeinschaft ansässig sein muss. <strong>Die</strong>s ist bei Personenhandelsgesellschaften<br />

wie bei juristischen Personen der Fall, wenn das Unternehmen seinen<br />

satzungsmäßigen Sitz, den Sitz ihrer Hauptverwaltung oder eine dauernde<br />

Niederlassung in der Gemeinschaft unterhält531 .<br />

Im Ergebnis können damit alle Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,<br />

die im Rechtsverkehr wirksam auftreten können, weil es so<br />

im nationalen Recht vorgesehen ist, und die in der Gemeinschaft ansässig<br />

sind, eine elektronische Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> abgeben.<br />

<strong>Die</strong>s betrifft in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland die hier ansässigen Unternehmensformen<br />

der OHG und KG. Sofern diese die Ware zur Überführung<br />

einer Ware in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung anmelden,<br />

müssen sie Bewilligungsinhaber sein.<br />

c) Stellvertreter<br />

Art. 64 Abs. 1 S. 1 ZK sieht vor, dass die Zollanmeldung vorbehaltlich <strong>des</strong><br />

Art. 5 ZK abgegeben werden kann. <strong>Die</strong>ser Vorbehalt zugunsten <strong>des</strong> Art. 5<br />

ZK erlaubt es dem Zollanmelder, sich gem. Art. 5 Abs. 1 ZK bei der Abgabe<br />

der Zollanmeldung vertreten lassen kann. <strong>Die</strong>se Vertretung kann gem. Art. 5<br />

Abs. 2 Unterabs. 1 ZK �direkt� oder �indirekt� sein.<br />

aa) Direkte Stellvertretung<br />

Direkt ist die Vertretung gem. Art. 5 Abs. 2, Unterabs. 1, 1. Anstrich ZK,<br />

wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen handelt. <strong>Die</strong>s<br />

ist z.B. der Fall bei der Abgabe einer Zollanmeldung durch einen Spediteur<br />

im Rahmen <strong>des</strong> im Zollbereich üblichen Spediteurvertrages532 . Handelt der<br />

Stellvertreter im Namen und für Rechnung <strong>des</strong> Vertretenen werden durch<br />

das Handeln <strong>des</strong> Vertreters Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen<br />

begründet. <strong>Die</strong>s gilt auch für die Abgabe einer Zollanmeldung. Wird diese<br />

im fremden Namen abgegeben, ist der Vertretene Zollanmelder533 .<br />

530 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 4., a).<br />

531 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 4., a).<br />

532 Henke, in:Witte/Wolffgang (Hrsg.), Lehrbuch <strong>des</strong> Europäischen Zollrechts, S. 107.<br />

533 Vgl. Witte, in: AW-Prax 2004, S. 193 (194).<br />

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