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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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D. Elektronische Zollabwicklung bei der <strong>Einfuhr</strong><br />

Eine Überführung in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung kann<br />

daher nur von dem Zollanmelder oder Vertreter vorgenommen werden, der<br />

über die entsprechende Bewilligung verfügt. <strong>Die</strong>se Bewilligung ist grundsätzlich<br />

schriftlich nach dem Muster in Anhang 67 ZK-DVO zu beantragen<br />

(Art. 292 Abs. 2 ZK-DVO). <strong>Die</strong>ser Antrag ist in Deutschland an die Hauptzollämter<br />

zu richten, deren örtliche Zuständigkeit sich nach dem Sitz der<br />

Hauptbuchhaltung <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten richtet (§ 24 ZollV) 527 .<br />

Art. 64 Abs. 2 Buchst. b) ZK schränkt den Grundsatz, dass jede juristische<br />

Person eine Zollanmeldung abgeben kann, ferner dahingehend ein, dass der<br />

Zollanmelder in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sein muss. <strong>Die</strong>s<br />

ist bei juristischen Personen der Fall, wenn sie ihren satzungsmäßigen Sitz,<br />

den Sitz ihrer Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung in der<br />

Gemeinschaft unterhält (Art. 4 Nr. 2, 2. Anstrich ZK).<br />

Zusammenfassend bedeutet dies, dass jede juristische Person, die in der<br />

Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, eine elektronische Zollanmeldung<br />

im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> abgeben kann. Zu diesen juristischen Personen<br />

gehören in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland vor allem die GmbH und AG.<br />

Sofern diese die Ware zur Überführung einer Ware in den freien Verkehr zur<br />

besonderen Verwendung anmelden, müssen sie Bewilligungsinhaber sein.<br />

b) Personenvereinigungen<br />

Als Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im Rechtsverkehr<br />

wirksam auftreten kann, weil es so im nationalen Recht vorgesehen<br />

ist, kommen in Deutschland im kommerziellen Warenverkehr die Personenhandelsgesellschaften,<br />

also die OHG und die KG in Betracht528 .<br />

§ 124 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB529 regelt, dass diese Gesellschaften unter<br />

ihrer Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen können. Damit<br />

kann grundsätzlich jede OHG oder KG eine elektronische Zollanmeldung in<br />

Form der Teilnehmereingabe im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> abgeben.<br />

Auch diesbezüglich sind die Einschränkungen <strong>des</strong> Art. 64 Abs. 2 ZK zu<br />

beachten. Gem. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) ZK muss in den Fällen, in denen<br />

die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person besondere<br />

Verpflichtungen mit sich bringt, die Anmeldung von dieser Person oder für<br />

ihre Rechnung abgegeben werden. Wie bereits oben dargestellt, wird davon<br />

527 Vgl. zur Erteilung einer Bewilligung unten 4. Teil, B., II., 2., b), aa).<br />

528 Vgl. Weymüller, in:Dorsch (Begr.), Zollrecht, Art. 64 ZK Rn. 4.<br />

529 Handelsgesetzbuch v. 10.05.1897 (RGBl. 1987, S. 219); zuletzt geändert durch Art.<br />

99 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I, S. 2407).<br />

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