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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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3. Teil: <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

Zu den besonderen Verpflichtungen, die bei der Durchführung eines Zollverfahrens<br />

mit wirtschaftlicher Bedeutung zu beachten sind, gehört vor allem<br />

das Erfordernis einer Bewilligung. Insoweit kann bei den bewilligungsbedürftigen<br />

Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung nur der Bewilligungsinhaber<br />

eine Zollanmeldung abgeben (Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) ZK).<br />

Bei der Überführung einer Ware entstehen gem. Art. 201 Abs. 1 Buchst. a)<br />

ZK grundsätzlich <strong>Einfuhr</strong>abgaben522 . <strong>Die</strong>s hat seinen Grund darin, dass es<br />

von dem Wirtschaftsbeteiligten gerade bezweckt wird, die Ware in den Wirtschaftskreislauf<br />

der Europäischen Gemeinschaft eingehen zu lassen, um sie<br />

dort wie eine Gemeinschaftsware verwenden zu können. Insoweit handelt es<br />

sich bei der Überführung einer Ware nicht um ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher<br />

Bedeutung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Buchst. b) ZK, so dass<br />

es auch keiner besonderen Verpflichtungen im Sinne von Art. 64 Abs. 2<br />

Buchst. a) ZK unterliegt. Allerdings bedarf es einer Bewilligung, soferndie<br />

Ware zur besonderen Verwendung in den freien Verkehr überführt werden<br />

soll (Art. 292 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK-DVO).<br />

Eine Überführung einer Ware in den freien Verkehr hat grundsätzlich zur<br />

Folge, dass die Ware, für die ordnungsgemäß <strong>Einfuhr</strong>abgaben gezahlt wurden,<br />

für den Wirtschaftsbeteiligten frei verfügbar ist523 . <strong>Die</strong>ser Grundsatz<br />

freier Verfügbarkeit greift allerdings nicht mehr ein, wenn die Ware wegen<br />

ihrer besonderen Verwendung abgabenbegünstigt oder abgabenbefreit in das<br />

Zollgebiet der Gemeinschaft überführt wird524 .<br />

Im Gegensatz zum nicht überwachten freien Verkehr ist eine Überführung<br />

der Ware in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung nur unter zollamtlicher<br />

Überwachung möglich (Art. 82 Abs. 1 ZK). <strong>Die</strong> eingeführte Ware<br />

wird so lange zollamtlich überwacht, bis sie ihrem vorgesehenen und angemeldeten<br />

Verwendungszweck zugeführt worden ist. <strong>Die</strong>s ist insbesondere<br />

für Waren vorgesehen, für die eine gewöhnliche Zollbelastung aus förderungswürdigen<br />

Gründen als zu hoch angesehen wird525 .<br />

Eine Begünstigung oder Befreiung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben ergibt sich in erster<br />

Linie aus dem Zolltarif der Gemeinschaft, der bei bestimmten Waren einen<br />

niedrigeren Zollsatz oder eine Zollfreiheit vorsieht, wenn die Ware unter<br />

zollamtlicher Überwachung zu einem bestimmten Zweck verwendet wird526 .<br />

522 Vgl. dazu auch unten 3. Teil, D., II.<br />

523 Vgl. dazu bereits oben 3. Teil, D., I., 1., a).<br />

524 Vgl. zu bereits Fn. 520.<br />

525 Vgl. dazu Ovie, in: AW-Prax 2007, S. 385 (387).<br />

526 Vgl. zum Zolltarif bereits oben 3. Teil, A., I.<br />

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