06.12.2012 Aufrufe

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

D. Elektronische Zollabwicklung bei der <strong>Einfuhr</strong><br />

che Zollanmeldung bilden insoweit die verfahrensrechtliche Leitschnur für<br />

die elektronische Zollanmeldung 518 .<br />

a) Juristische Personen<br />

In der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland wird unter einer juristischen Person jede<br />

zweckgebundene Personenvereinigung verstanden, der die Rechtsordnung<br />

die Rechtsfähigkeit verleiht519 . Im kommerziellen Warenverkehr gehören<br />

dazu die GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG) und die AG (§ 1 Abs. 1 S. 1 AktG).<br />

Damit kann grundsätzlich jede GmbH oder AG eine elektronische Zollanmeldung<br />

in Form der Teilnehmereingabe im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> abgeben.<br />

Allerdings schränkt Art. 64 Abs. 2 ZK die Person <strong>des</strong> Zollanmelders ein.<br />

Gem. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a ZK muss in den Fällen, in denen die Annahme<br />

einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person besondere Verpflichtungen<br />

mit sich bringt, die Anmeldung von dieser Person oder für ihre Rechnung<br />

abgegeben werden. Solche besondere Verpflichtungen existieren<br />

jedoch nur bei der Durchführung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher<br />

Bedeutung. Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung zeichnen sich<br />

dadurch aus, dass sie grundsätzlich520 abgabenfrei abgewickelt werden.<br />

<strong>Die</strong>se Abgabenfreiheit beruht auf dem im Europäischen Zollrecht geltenden<br />

Wirtschaftszollgedanken. <strong>Die</strong>ser Wirtschaftszollgedanke, der zu Beginn <strong>des</strong><br />

20. Jahrhunderts vom Zollrechtstheoretiker Karl Lamp entwickelt wurde,<br />

knüpft den Zollanspruch eines Staates an den Eingang einer Ware in den<br />

Wirtschaftskreislauf an, d.h. sobald eine ausländische Ware in den inländischen<br />

Markt überführt wird und an der inländischen Preisbildung beteiligt<br />

ist, ist eine Zollschuld entstanden. Eine Zollerhebung für Waren, die durchgeführt,<br />

gelagert oder verwendet werden, ohne in den Wirtschaftskreislauf<br />

einzugehen, verstößt gegen den Gedanken <strong>des</strong> Wirtschaftszollrechts521 .<br />

518 Vgl. Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 61 Rn. 1.<br />

519 Reuter, in:Münchner Kommentar, BGB,Vor§21Rn.2;Raiser, in: AcP 199 (1999),<br />

S. 104 (105).<br />

520 <strong>Die</strong>ser Grundsatz wird durchbrochen, wenn <strong>Verfahren</strong>sverfehlungen begangen wurden,<br />

die zur Entstehung einer Zollschuld führen. Solche Verfehlungen, die zu einer<br />

Zollschuldentstehung führen, sind im ZK näher geregelt. <strong>Die</strong> häufigste der darin<br />

enthaltenen Verfehlungen stellt der �<strong>Einfuhr</strong>schmuggel� dar.<br />

521 Zwar wird der Wirtschaftszollgedanke in den geltenden Vorschriften <strong>des</strong> Europäischen<br />

Zollrechts nicht mehr ausdrücklich genannt, theoretisch allerdings liegt er den<br />

Regelungen im Zollschuldrecht immer noch zugrunde (vgl. dazu Vgl. Ovie, in:AW-<br />

Prax 2007, S. 343).<br />

87

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!