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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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3. Teil: <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen<br />

verknüpft sind und diesen zur Authentifizierung dienen515 .<br />

Weil es sich bei der Zollanmeldung, wie bereits festgestellt, auch um eine<br />

Steuerklärung handelt, regeln sowohl Art. 4b ZK-DVO, als auch § 87a Abs.<br />

3 und 4 AO den Ersatz der handschriftlichen Unterzeichnung bei Abgabe<br />

einer elektronischen Zollanmeldung und damit denselben Sachverhalt. Da<br />

die Anforderungen beider Gesetze unterschiedlich sind, liegt eine �direkte<br />

Kollision� vor. Somit sind § 87a Abs. 3 und 4 AO insoweit unanwendbar.<br />

Folglich muss die elektronische Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> in<br />

Form der Teilnehmereingabe nicht den Anforderungen <strong>des</strong> § 87a Abs. 3 und<br />

4 AO genügen. <strong>Die</strong> abweichende Ansicht ist daher abzulehnen. <strong>Die</strong> im <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> die handschriftliche Unterzeichnung ersetzende BIN genügt also<br />

als 25-stelliger Code den gesetzlichen Anforderungen <strong>des</strong> Art. 4b ZK-DVO.<br />

4. Person <strong>des</strong> Zollanmelders<br />

Als Zollanmelder, der eine Ware in den freien Verkehr überführen kann,<br />

kommt gem. Art. 64 Abs. 1 S. 1 ZK jede Person in Betracht, �[�] die in der<br />

Lage ist, eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen516 oder gestellen<br />

zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den Bestimmungen<br />

vorgesehen ist, die das beantragte Zollverfahren regeln�.<br />

Damit wird klargestellt, dass der Zollanmelder nicht Eigentümer der Ware<br />

sein muss und auch ein Spediteur, der mit den anzumeldenden Angaben<br />

ausgestattet ist, die Zollanmeldung abgeben kann517 . Allerdings muss es sich<br />

bei dem Zollanmelder um eine �Person� im Sinne <strong>des</strong> Zollrechts handeln.<br />

Als Person im Sinne <strong>des</strong> Zollrechts kommen gem. Art. 4 Nr. 1 ZK nicht nur<br />

natürliche Person in Betracht, sondern auch juristische Person und Personenvereinigungen<br />

ohne eine Rechtspersönlichkeit.<br />

<strong>Die</strong>s gilt auch für die Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung in Form<br />

der Teilnehmereingabe im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>. Denn die Grundsätze einer<br />

schriftlichen Zollanmeldung, die in den Art. 62 - 76 ZK geregelt sind, gelten<br />

über Art. 77 Abs. 1 ZK sinngemäß auch für eine Zollanmeldung mit Mitteln<br />

der (elektronischen) Datenverarbeitung. <strong>Die</strong> Vorschriften über die schriftli-<br />

515 Vgl. dazu bereits oben 2. Teil, C., II., 3., a).<br />

516 <strong>Die</strong> Gestellung ist gem. Art. 4 Nr. 19 ZK die Mitteilung an die Zollbehörden in der<br />

vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen<br />

von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befindet (vgl. ausführlich<br />

zur Gestellung Kampf, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 40 Rn. 2 ff.).<br />

517 Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 64 Rn. 1.<br />

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