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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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3. Teil: <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

bb) Datenübermittlung mittels FTAM<br />

Bei FTAM498 handelt es sich um ein Protokoll zur Übertragung von Daten<br />

mittels Dateien, <strong>des</strong>sen Standard von der ISO in der Norm 8571/72 festgelegt<br />

wurde499 . Der Einsatz von FTAM in der öffentlichen Verwaltung der<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland wurde von der Koordinierungs- und Beratungsstelle<br />

(KBSt) in Zusammenarbeit mit dem Interministeriellen Koordinierungsausschuss<br />

für Informationstechnik in der Bun<strong>des</strong>verwaltung<br />

(IMKA) empfohlen500 . Im Gegensatz zu X.400, bei der die Größe <strong>des</strong> Datenumfangs<br />

beschränkt ist, erlaubt FTAM den gesicherten Transfer von Dateien<br />

beliebiger Größe501 .<br />

d) Unterzeichnung mittels der BIN<br />

Zollanmeldungen müssen gem. Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ZK �unterzeichnet�<br />

werden. Eine Unterzeichnung bedeutet das Versehen der Zollanmeldung mit<br />

einer handschriftlichen Unterschrift <strong>des</strong> Zollanmelders. Eine handschriftliche<br />

Unterschrift unter einer elektronischen Zollanmeldung ist jedoch nicht<br />

möglich. Deswegen sieht Art. 4b ZK-DVO vor, dass die handschriftliche<br />

Unterzeichnung durch die Verwendung eines Co<strong>des</strong> ersetzt werden darf502 .<br />

<strong>Die</strong>ser Code wird im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> durch die BIN gewährleistet, die<br />

bei jeder elektronischen Zollanmeldung anzugeben ist. Bei der BIN handelt<br />

es sich nämlich um einen 25-stelligen Code503 .<br />

Teilweise wird gerügt, dass die BIN den Anforderungen <strong>des</strong> § 87a Abs. 3<br />

und Abs. 4 Abgabenordnung (AO) 504 , der eine qualifizierte elektronische<br />

Signatur für Steuererklärungen erfordert, nicht genügt, weil die BIN keine<br />

qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) ist505 .<br />

498 File Transfer Access and Management.<br />

499 Vgl. ausführlich allgemein zu FTAM Lipinski, Datenkommunikation, S. 214 f.; vgl.<br />

speziell zu FTAM im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> Ziff. 3.1.8 <strong>des</strong> Merkblattes für Teilnehmer<br />

zum <strong>ATLAS</strong>-Realease 7.1.<br />

500 Vgl. dazu Koordinierungs- und Beratungsstelle, KBSt-Empfehlung Nr. 3/95 zu Dateiübermittlung,<br />

-zugriff und -verwaltung, Bun<strong>des</strong>anzeiger Nr. 55a, S. 11.<br />

501 Vgl. Ziff. 3.1.6.2 <strong>des</strong> Merkblattes für Teilnehmer zum <strong>ATLAS</strong>-Release 7.1.<br />

502 Vgl. dazu oben 3. Teil, B., I., 2.<br />

503 Vgl. dazu oben 3. Teil, C., IV.<br />

504 Abgabenordnung v. 16.03.1976 (BGBl. I, S. 613; 1977 I, S. 269); zuletzt geändert<br />

durch Art. 18 <strong>des</strong> Gesetzes über die Finanzverwaltung v. 05.09.2006 (BGBl. I, S.<br />

2098).<br />

505 So etwa Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 61 Rn. 9; Zimmermann, in:AW-<br />

Prax 2004, S. 13 (15); Zimmermann/Kock, in:Bongartz (Hrsg.), Europa im Wandel,<br />

S. 412 (418 ff.).<br />

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