Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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3. Teil: IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr) unterliegt keiner weiteren zollamtlichen Überwachung 454 mehr, so dass die Ware für den Wirtschaftsbeteiligten in der Regel frei verfügbar ist 455 . b) Art. 61 Buchst. b ZK Gem. Art. 61 Buchst. b ZK kann456 eine Zollanmeldung vom Zollanmelder auch457 �[�] mit Mitteln der Datenverarbeitung458 [abgegeben werden], wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist oder von den Zollbehörden bewilligt wird�. Gem. Art. 247 i.V.m. Art. 247a Abs. 2 ZK werden die Vorschriften der Durchführungsverordnung zum Zollkodex im Ausschussverfahren erlassen. In dieser Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO) ist in den Art. 222 - 224 vorgesehen, dass eine Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung abgegeben werden kann. Damit ist die Möglichkeit der Abgabe einer Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung in einer nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschrift vorgesehen. Ob es sich bei der elektronischen Zollanmeldung im IT-Verfahren ATLAS zwecks Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr um eine Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung handelt, ist zu untersuchen. Der Begriff der �Datenverarbeitung� wird weder im ZK, noch in der ZK-DVO näher definiert. Also ist der Begriff auszulegen459 . Wie bereits oben dargelegt, hat sich im Europäischen Gemeinschaftsrecht eine eigene gemeinschaftsrechtliche Auslegung mit selbständigen Grundsät- 454 Unter der zollamtlichen Überwachung werden nach Art. 4 Nr. 13 ZK allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden verstanden, die die Einhaltung des Zollrechts und ggf. der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften gewährleisten (vgl. dazu ausführlich Kampf, in:Witte/Wolffgang (Hrsg.), Lehrbuch des Europäischen Zollrechts, S. 63 f.). 455 Gem. Art. 82 Abs. 1 ZK greift der Grundsatz freier Verfügbarkeit nicht mehr ein, wenn die Ware wegen ihrer besonderen Verwendung abgabenbegünstigt oder abgabenbefreit in das Zollgebiet der Gemeinschaft überführt worden ist (vgl. dazu ausführlich Alexander, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 82 Rn. 7 ff.). 456 Eine Pflicht zur Abgabe der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung besteht derzeit noch nicht. Eine solche Pflicht wird aber mit dem �Modernisierten Zollkodex� geschaffen. Vgl. dazu bereits oben 1. Teil, A. 457 Ferner kann eine Zollanmeldung schriftlich (Art. 61 Buchst. a ZK), mündlich oder konkludent (Art. 61 Buchst. c ZK) abgegeben werden (vgl. ausführlich zu den Anmeldeformen Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 61 Rn. 1 ff.). 458 Hervorhebung von der Verfasserin. 459 Vgl. ausführlich zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht Meyer, in: JURA 1994, S. 455 ff.; Oppermann, Europarecht, § 8 Rn. 18 ff; Schröder, in: JuS 2004, S. 180 ff. 78

D. Elektronische Zollabwicklung bei der Einfuhr zen entwickelt460 . Diese Grundsätze knüpfen an bekannte Auslegungsmethoden an461 . Insoweit gilt wie im innerstaatlichen Recht der Grundsatz, dass zunächst eine grammatische Auslegung nach dem Wortlaut erfolgt462 . Art. 61 Buchst. b ZK enthält seinem Wortlaut nach keinen Hinweis darauf, dass es sich bei der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung um eine Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung handeln muss. Führt die wörtliche Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist der Sinn aus der Systematik des Gesetzes herauszufinden463 . Die Art. 222 - 224 ZK-DVO, die auf der Grundlage des ZK erlassen worden sind und vorsehen, dass eine �Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung� abgegeben werden kann, enthalten Regelungen für Zollanmeldungen, die auf der Grundlage von Informatikverfahren mittels EDI abgegeben werden. Ein Informatikverfahren mittels EDI umfasst den elektronischen Austausch von Daten464 . Damit ist in systematischer Auslegung unter dem Begriff der �Datenverarbeitung� in Art. 61 Buchst. b ZK die �elektronische Datenverarbeitung� zu verstehen. Eine solche �elektronische Datenverarbeitung� umfasst die Erfassung und Bearbeitung von Daten durch elektronische Maschinen, vor allem durch Computer465 . Im IT-Verfahren ATLAS wird die elektronische Zollanmeldung von den Zollanmeldern aus ihren Unternehmen heraus mittels Computer auf dem elektronischen Wege an die deutsche Zollverwaltung übermittelt und dort mittels Computer weiter verarbeitet. Damit ist die elektronische Zollanmeldung, die von Wirtschaftsbeteiligten im IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr) in Form der Teilnehmereingabe abgegeben wird, eine Zollanmeldung mit Mitteln der (elektronischen) Datenverarbeitung i.S.v. Art. 61 Buchst. b ZK. 2. Elektronische Durchführung Damit eine elektronische Durchführung der elektronischen Zollanmeldung in Form der Teilnehmereingabe möglich ist, wurden verschiedene techni- 460 Vgl. Oppermann, Europarecht, S. 207; Schröder, in: JuS 2004, S. 180 ff. 461 Vgl. Oppermann, Europarecht, S. 207. 462 Vgl. dazu Oppermann, Europarecht, S. 207. Vgl. ausführlich zur Wortlautauslegung im Gemeinschaftsrecht Anweiler, Auslegungsmethoden, S. 141 ff.; Buck, Auslegungsmethoden, S. 143 ff. 463 Vgl. dazu Oppermann, Europarecht, S. 208. Vgl. ausführlich zur systematischen Auslegung im Gemeinschaftsrecht Anweiler, Auslegungsmethoden, S. 172 ff.; Buck, Auslegungsmethoden, S. 177 ff. 464 Vgl. zu EDI oben 3. Teil, B., I., 1., a), aa). 465 Vgl. dazu Brockhaus für Computer und Informationstechnologie, S. 296. 79

D. Elektronische Zollabwicklung bei der <strong>Einfuhr</strong><br />

zen entwickelt460 . <strong>Die</strong>se Grundsätze knüpfen an bekannte Auslegungsmethoden<br />

an461 . Insoweit gilt wie im innerstaatlichen Recht der Grundsatz, dass<br />

zunächst eine grammatische Auslegung nach dem Wortlaut erfolgt462 .<br />

Art. 61 Buchst. b ZK enthält seinem Wortlaut nach keinen Hinweis darauf,<br />

dass es sich bei der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung um<br />

eine Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung handeln<br />

muss. Führt die wörtliche Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis,<br />

ist der Sinn aus der Systematik <strong>des</strong> Gesetzes herauszufinden463 .<br />

<strong>Die</strong> Art. 222 - 224 ZK-DVO, die auf der Grundlage <strong>des</strong> ZK erlassen worden<br />

sind und vorsehen, dass eine �Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung�<br />

abgegeben werden kann, enthalten Regelungen für Zollanmeldungen,<br />

die auf der Grundlage von Informatikverfahren mittels EDI abgegeben<br />

werden. Ein Informatikverfahren mittels EDI umfasst den elektronischen<br />

Austausch von Daten464 . Damit ist in systematischer Auslegung unter dem<br />

Begriff der �Datenverarbeitung� in Art. 61 Buchst. b ZK die �elektronische<br />

Datenverarbeitung� zu verstehen. Eine solche �elektronische Datenverarbeitung�<br />

umfasst die Erfassung und Bearbeitung von Daten durch elektronische<br />

Maschinen, vor allem durch Computer465 .<br />

Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> wird die elektronische Zollanmeldung von den<br />

Zollanmeldern aus ihren Unternehmen heraus mittels Computer auf dem<br />

elektronischen Wege an die deutsche Zollverwaltung übermittelt und dort<br />

mittels Computer weiter verarbeitet. Damit ist die elektronische Zollanmeldung,<br />

die von Wirtschaftsbeteiligten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) in<br />

Form der Teilnehmereingabe abgegeben wird, eine Zollanmeldung mit Mitteln<br />

der (elektronischen) Datenverarbeitung i.S.v. Art. 61 Buchst. b ZK.<br />

2. Elektronische Durchführung<br />

Damit eine elektronische Durchführung der elektronischen Zollanmeldung<br />

in Form der Teilnehmereingabe möglich ist, wurden verschiedene techni-<br />

460 Vgl. Oppermann, Europarecht, S. 207; Schröder, in: JuS 2004, S. 180 ff.<br />

461 Vgl. Oppermann, Europarecht, S. 207.<br />

462 Vgl. dazu Oppermann, Europarecht, S. 207. Vgl. ausführlich zur Wortlautauslegung<br />

im Gemeinschaftsrecht Anweiler, Auslegungsmethoden, S. 141 ff.; Buck, Auslegungsmethoden,<br />

S. 143 ff.<br />

463 Vgl. dazu Oppermann, Europarecht, S. 208. Vgl. ausführlich zur systematischen<br />

Auslegung im Gemeinschaftsrecht Anweiler, Auslegungsmethoden, S. 172 ff.; Buck,<br />

Auslegungsmethoden, S. 177 ff.<br />

464 Vgl. zu EDI oben 3. Teil, B., I., 1., a), aa).<br />

465 Vgl. dazu Brockhaus für Computer und Informationstechnologie, S. 296.<br />

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