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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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3. Teil: <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

unterliegt keiner weiteren zollamtlichen Überwachung 454 mehr, so dass die<br />

Ware für den Wirtschaftsbeteiligten in der Regel frei verfügbar ist 455 .<br />

b) Art. 61 Buchst. b ZK<br />

Gem. Art. 61 Buchst. b ZK kann456 eine Zollanmeldung vom Zollanmelder<br />

auch457 �[�] mit Mitteln der Datenverarbeitung458 [abgegeben werden],<br />

wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften<br />

vorgesehen ist oder von den Zollbehörden bewilligt wird�.<br />

Gem. Art. 247 i.V.m. Art. 247a Abs. 2 ZK werden die Vorschriften der<br />

Durchführungsverordnung zum Zollkodex im Ausschussverfahren erlassen.<br />

In dieser Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO) ist in den<br />

Art. 222 - 224 vorgesehen, dass eine Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung<br />

abgegeben werden kann. Damit ist die Möglichkeit der Abgabe<br />

einer Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung in einer nach<br />

dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschrift vorgesehen.<br />

Ob es sich bei der elektronischen Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />

zwecks Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr um eine<br />

Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung handelt, ist zu untersuchen.<br />

Der Begriff der �Datenverarbeitung� wird weder im ZK, noch in der<br />

ZK-DVO näher definiert. Also ist der Begriff auszulegen459 .<br />

Wie bereits oben dargelegt, hat sich im Europäischen Gemeinschaftsrecht<br />

eine eigene gemeinschaftsrechtliche Auslegung mit selbständigen Grundsät-<br />

454 Unter der zollamtlichen Überwachung werden nach Art. 4 Nr. 13 ZK allgemeine<br />

Maßnahmen der Zollbehörden verstanden, die die Einhaltung <strong>des</strong> Zollrechts und ggf.<br />

der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften<br />

gewährleisten (vgl. dazu ausführlich Kampf, in:Witte/Wolffgang (Hrsg.), Lehrbuch<br />

<strong>des</strong> Europäischen Zollrechts, S. 63 f.).<br />

455 Gem. Art. 82 Abs. 1 ZK greift der Grundsatz freier Verfügbarkeit nicht mehr ein,<br />

wenn die Ware wegen ihrer besonderen Verwendung abgabenbegünstigt oder abgabenbefreit<br />

in das Zollgebiet der Gemeinschaft überführt worden ist (vgl. dazu ausführlich<br />

Alexander, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 82 Rn. 7 ff.).<br />

456 Eine Pflicht zur Abgabe der Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung besteht<br />

derzeit noch nicht. Eine solche Pflicht wird aber mit dem �Modernisierten Zollkodex�<br />

geschaffen. Vgl. dazu bereits oben 1. Teil, A.<br />

457 Ferner kann eine Zollanmeldung schriftlich (Art. 61 Buchst. a ZK), mündlich oder<br />

konkludent (Art. 61 Buchst. c ZK) abgegeben werden (vgl. ausführlich zu den Anmeldeformen<br />

Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 61 Rn. 1 ff.).<br />

458 Hervorhebung von der Verfasserin.<br />

459 Vgl. ausführlich zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht Meyer, in: JURA 1994, S.<br />

455 ff.; Oppermann, Europarecht, § 8 Rn. 18 ff; Schröder, in: JuS 2004, S. 180 ff.<br />

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