Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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D. Elektronische Zollabwicklung bei der <strong>Einfuhr</strong><br />
Art. 4 Nr. 16 ZK listet abschließend alle Zollverfahren auf, in die eine Ware<br />
überführt werden kann. Zu diesen Zollverfahren gehört gem. Art. 4 Nr. 16<br />
Buchst. a ZK auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die<br />
Gegenstand dieser Untersuchung ist und als erstes Zollverfahren in das <strong>IT</strong>-<br />
<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) integriert wurde447 .<br />
<strong>Die</strong> Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr stellt das<br />
wichtigste Zollverfahren dar448 . Jede in das Zollgebiet der Gemeinschaft<br />
verbrachte Nichtgemeinschaftsware449 ist in den zollrechtlich freien Verkehr<br />
zu überführen, wenn sie in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Gemeinschaft<br />
eingehen soll, um als Gemeinschaftsware am Güterumsatz und<br />
an der Preisbildung beteiligt zu sein450 .<br />
Art. 79 Unterabs. 1 ZK sieht vor, dass �[�] eine Nichtgemeinschaftsware<br />
[durch die Überführung in den freien Verkehr] den zollrechtlichen Status<br />
einer Gemeinschaftsware [erhält]�. <strong>Die</strong>ser Statuswechsel setzt gem. Art. 79<br />
Unterabs. 2 ZK voraus, dass bei der Überführung in den freien Verkehr sowohl<br />
handelspolitische Maßnahmen451 als auch die übrigen <strong>Einfuhr</strong>förmlichkeiten452<br />
beachtet und gesetzlich geschuldete <strong>Einfuhr</strong>abgaben453 erhoben<br />
werden. Nur wenn diese Voraussetzungen bei der <strong>Einfuhr</strong> einer Ware erfüllt<br />
sind, steht die Nichtgemeinschaftsware der Gemeinschaftsware gleich und<br />
447 Vgl. dazu oben 3. Teil, A., II.<br />
448 Vgl. Gerlach/Görtz, in:Witte/Wolffgang (Hrsg.), Lehrbuch <strong>des</strong> Europäischen Zollrechts,S.131;Ovie/Wolffgang,<br />
in:Wolffgang/Simonsen (Hrsg.), AWR-Kommentar,<br />
Zollrecht (Einführung), Rn. 72.<br />
449 Eine Definition von �Nichtgemeinschaftswaren� ist im ZK nicht enthalten. Art. 4<br />
Nr. 8 Unterabs. 1 ZK bestimmt, dass dies alle Waren sind, die nicht Gemeinschaftswaren<br />
sind. Aufgrund <strong>des</strong> in Art. 4 Nr. 8 Unterabs. 2 ZK verankerten Territorialitätsprinzips,<br />
wonach alle Gemeinschaftswaren ihren Status beim Verlassen <strong>des</strong> Zollgebiets<br />
verlieren, ist davon auszugehen, dass dies alle Waren sind, die aus dritten<br />
Staaten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (vgl. Witte, in:Birk<br />
(Hrsg.), Handbuch <strong>des</strong> europäischen Steuer- und Abgabenrechts, § 12 Rn. 31).<br />
450 Vgl. Alexander, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 79 Rn. 1; Lichtenberg, in;Dorsch<br />
(Begr.), EG-Zollrecht, Art. 79 ZK Rn. 1; Witte, in:ders./Wolffgang (Hrsg.), Lehrbuch<br />
<strong>des</strong> Europäischen Zollrechts, S. 85.<br />
451 Handelspolitische Maßnahmen sind nach Art. 1 Nr. 7 ZK-DVO nichttarifäre Maßnahmen,<br />
die im Rahmen der gemeinsamem Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften<br />
über die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden<br />
sind, wie z.B. Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen<br />
oder Höchstmengen sowie <strong>Einfuhr</strong>verbote (vgl. dazu ausführlich Alexander, in:<br />
Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 79 Rn. 5 ff.).<br />
452 Zu diesen zu erfüllenden <strong>Einfuhr</strong>förmlichkeiten gehört insbesondere die Abgabe<br />
einer Zollanmeldung (vgl. Alexander, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 79 Rn. 8).<br />
453 Vgl. zu den <strong>Einfuhr</strong>abgaben unten 3. Teil, D. II.<br />
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