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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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3. Teil: <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

I. Elektronische Zollanmeldung (Teilnehmereingabe)<br />

Im Mittelpunkt <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong>s <strong>ATLAS</strong> steht die Abwicklung einer elektronischen<br />

Zollanmeldung444 , die das wichtigste Instrument zur Überführung<br />

einer Ware in ein Zollverfahren darstellt. <strong>Die</strong> elektronische Zollanmeldung<br />

wird im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> auch als Teilnehmereingabe bezeichnet, weil<br />

sie nur von dem Wirtschaftsbeteiligten, der alle Teilnahmevoraussetzungen<br />

erfüllt, abgegeben werden kann445 .<br />

Im Folgenden soll die elektronische Zollanmeldung in Form der Teilnehmereingabe<br />

im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> dargestellt werden. Dazu bedarf es<br />

zunächst einer kurzen Erläuterung ihrer Rechtsgrundlagen (dazu sogleich<br />

1.). Sodann ist näher auf ihre elektronische Durchführung einzugehen (dazu<br />

unten 2.), bevor die für die datenschutzrechtlichen Fragen relevanten Aspekte<br />

herauszuarbeiten sind. <strong>Die</strong>s betrifft vor allem die Frage, welche Personen<br />

als Zollanmelder auftreten können (dazu unten 3.) und welche Inhaltsdaten<br />

von diesen in der Zollanmeldung preiszugeben sind (dazu unten 4.).<br />

1. Rechtsgrundlagen<br />

Als Rechtsgrundlagen kommen für elektronische Zollanmeldung Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Europäischen Zollrechts in Betracht. Konkret sind dies Art. 59 ZK<br />

(dazu sogleich a)) und Art. 61 Buchst. b) ZK (dazu unten b)).<br />

a) Art. 59 Abs. 1 ZK<br />

Gem. Art. 59 Abs. 1 ZK sind alle Waren, die in ein Zollverfahren überführt<br />

werden sollen, zu dem betreffenden <strong>Verfahren</strong> anzumelden. Jeder Wirtschaftsbeteiligte<br />

muss also eine Zollanmeldung abgeben, wenn er Ware in<br />

ein Zollverfahren überführen möchte. Insoweit normiert Art. 59 Abs. 1 ZK<br />

die Pflicht zur Abgabe einer Zollanmeldung.<br />

Nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 17 ZK ist eine Zollanmeldung �[�]<br />

die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach<br />

den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein<br />

bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen�. Bei der Zollanmeldung<br />

handelt es sich damit um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung <strong>des</strong><br />

Zollanmelders, der seine Ware in ein Zollverfahren überführen möchte446 .<br />

444 Derzeit werden etwa 550.000 elektronische Zollanmeldungen pro Monat bei der<br />

Zollverwaltung abgegeben (vgl. dazu ZIV<strong>IT</strong>, Imagebroschüre, S. 12).<br />

445 Vgl. zu den Teilnahmevoraussetzungen oben 3. Teil, C.<br />

446 Vgl. Henke, in:Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 59 Rn. 1.<br />

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