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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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3. Teil: <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

<strong>des</strong> Teilnehmers, die Umsatzsteueridentifikationsnummer <strong>des</strong> Teilnehmers<br />

und Angaben zur technischen Anbindung an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> 425 .<br />

IV. Beteiligten-Identifikationsnummer (BIN)<br />

Nach Art. 4b ZK-DVO sind die Zollbehörden angewiesen, die handschriftliche<br />

Unterzeichnung durch ein technisches <strong>Verfahren</strong> zu ersetzen426 .Im<strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> soll die Beteiligten-Identifikationsnummer (BIN) diese<br />

Funktion übernehmen427 .<br />

Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der am <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> teilnehmen möchte,<br />

benötigt eine BIN. Sie dient auch der Prüfung der Zugangsberechtigung <strong>des</strong><br />

Teilnehmers und muss vor Beginn <strong>des</strong> für eine Teilnahme notwendigen<br />

Testverfahrens428 zur Verfügung stehen429 . Zu jeder Zollnummer430 ,dieder<br />

Teilnehmer von der KoSt <strong>ATLAS</strong> erhält, wird nur eine einzige BIN vergeben.<br />

Für Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten eines Unternehmens<br />

können zusätzliche Zollnummern und BIN beantragt werden431 .JedeBIN<br />

besteht aus einem insgesamt 25-stelligen verschlüsselten Zahlencode432 .<br />

Durch die Nutzung der BIN legt der Teilnehmer die Vertretungsbefugnis für<br />

sein Unternehmen gegenüber den an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> angeschlossenen<br />

Zollbehörden fest433 . Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> muss der Teilnehmer die BIN<br />

und den Namen <strong>des</strong> Bearbeiters bei jeder Übermittlung von EDIFACT-<br />

Nachrichten434 angeben. Auf diese Weise ist eine eindeutige Identifizierung<br />

<strong>des</strong> Teilnehmers möglich435 . Für die sichere Aufbewahrung der BIN ist der<br />

Teilnehmer verantwortlich. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere für die Auswahl der Mitarbeiter,<br />

die die BIN kennen und nutzen dürfen436 .<br />

425 Vgl. dazu Ziff. 4.3.2 <strong>des</strong> Merkblattes für Teilnehmer zum <strong>ATLAS</strong>-Relase 7.1.<br />

426 Vgl. zu Art. 4b ZK-DVO oben 3. Teil, B., I., 2.<br />

427 Vgl. Ziff. 4.1 Abs. 3 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>; Henke, in:<br />

Witte (Hrsg.), Zollkodex, Art. 61 Rn. 9; Zimmermann, in: AW-Prax 1999, S. 448<br />

(449). Vgl. zur Problematik, ob die BIN das geeignete technische <strong>Verfahren</strong> zur Ersetzung<br />

der Unterschrift ist unten 3. Teil, D., I., 2., d).<br />

428 Vgl. zum Testverfahren sogleich 3. Teil, C., V.<br />

429 Vgl. Ziff. 3.1.5.1 <strong>des</strong> Merkblattes für Teilnehmer zum <strong>ATLAS</strong>-Release 7.1.<br />

430 Vgl. zur Zollnummer oben 3. Teil, C., III.<br />

431 Vgl. Ziff. 3.1.5.1 <strong>des</strong> Merkblattes für Teilnehmer zum <strong>ATLAS</strong>-Release 7.1.<br />

432 Zimmermann, in: AW-Prax 1999, S. 448 (449).<br />

433 Vgl. Ziff. 3.1.5.1 <strong>des</strong> Merkblattes für Teilnehmer zum <strong>ATLAS</strong>-Release 7.1.<br />

434 Vgl. Münchenhagen, in:Dorsch (Begr.), EG-Zollrecht, Art. 61 ZK Rn. 28.<br />

435 Vgl. Ziff. 3.1.5.2 <strong>des</strong> Merkblattes für Teilnehmer zum <strong>ATLAS</strong>-Release 7.1.<br />

436 Vgl. Ziff. 3.1.5.2 <strong>des</strong> Merkblattes für Teilnehmer zum <strong>ATLAS</strong>-Release 7.1.<br />

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