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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Rechtsgrundlagen<br />

gebracht, dass er die Außenwirkung einer Verwaltungsvorschrift in Form der<br />

<strong>Verfahren</strong>sanweisung herbeiführen möchte. Damit entfaltet die <strong>Verfahren</strong>sanweisung<br />

ausnahmsweise Außenwirkung und ist für die am <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten verbindlich407 .<br />

<strong>Die</strong> Auffassung, dass Verwaltungsvorschriften stets zur Konkretisierung <strong>des</strong><br />

Verwaltungshandelns genutzt werden können, sofern der Gesetzgeber ausdrücklich<br />

auf sie verweist, muss jedoch ihre Grenzen in dem Prinzip vom<br />

Vorbehalt <strong>des</strong> Gesetzes finden, wonach Verwaltungsvorschriften für wesentliche<br />

Entscheidungen keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage sind,<br />

sondern nur einfach-gesetzliche Regelungen ausreichen408 .<br />

<strong>Die</strong> Regelungen in der <strong>Verfahren</strong>sanweisung könnten insoweit wesentlich<br />

sein, als dass in der <strong>Verfahren</strong>sanweisung nicht nur der Ablauf <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong>s <strong>ATLAS</strong> festgelegt wird, sondern auch die Teilnahmevoraussetzungen,<br />

die von den Teilnehmern am <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossen<br />

sind, erfüllt werden müssen. <strong>Die</strong>se Teilnahmevoraussetzungen sind sehr<br />

umfassend und bedeuten vor allem im Hinblick auf eine erforderliche zertifizierte<br />

Software finanzielle Anstrengungen der Wirtschaftsbeteiligten, die<br />

durchaus als wesentlich angesehen werden können und es daher einer einfach-gesetzlichen<br />

Regelung bedürfte.<br />

Allerdings hat der Gesetzgeber den Umstand, dass es das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> gibt und anhand dieses <strong>Verfahren</strong>s eine elektronische Zollabwicklung<br />

möglich ist, einfach-gesetzlich in Art. 4a Abs. 1 Unterabs. 1 ZK-DVO,<br />

dem Art. 4b ZK-DVO und § 28 ZollVG geregelt. Insoweit sind für die wesentliche<br />

Entscheidung, dass die Zollverwaltung die Zollabwicklung elektronisch<br />

durchführen lassen kann, einfach-gesetzlichen Regelungen geschaffen<br />

worden, die dem Prinzip <strong>des</strong> Vorbehalts <strong>des</strong> Gesetzes genügen.<br />

<strong>Die</strong> Festlegung der Voraussetzungen und Modalitäten durch die <strong>Verfahren</strong>sanweisung<br />

widerspricht folglich nicht dem Prinzip <strong>des</strong> Vorbehalts <strong>des</strong> Gesetzes.<br />

In der <strong>Verfahren</strong>sanweisung können daher alle Voraussetzungen und<br />

Modalitäten für das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> für die Zollverwaltung und den<br />

Teilnehmer am <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> bindend festgelegt werden.<br />

407 Etwas anderes gilt für das �Merkblatt für Teilnehmer zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>�.<br />

<strong>Die</strong>ses beschreibt lediglich den Nachrichtenaustausch und die Nachrichtenabläufe im<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> sowie die Teilnahmevoraussetzungen, ohne verbindliche Regelungen<br />

zu treffen. Das Merkblatt für Teilnehmer ist elektronisch einsehbar unter<br />

http://www.zoll.de/e0_downloads/c0 merkblaetter/index.html (zuletzt besucht am<br />

14.04.2008).<br />

408 Vgl. Maurer, Verwaltungsrecht, S. 628.<br />

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