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unsere energieversorgung ausgewogener energiemix mit steinkohle

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Strom für jeden Bedarf<br />

Die einzelnen Energieträger werden zur<br />

Stromerzeugung arbeitsteilig eingesetzt.<br />

Die hohen Investitionen für die Errichtung<br />

von Kernkraftwerken machen es erforderlich,<br />

dass diese Anlagen rund um die<br />

Uhr, möglichst das ganze Jahr über, in<br />

Betrieb sind. Den Strom aus diesen<br />

Kraftwerken nennt man deshalb „Grundlast“.<br />

Braunkohle und Wasserkraft<br />

(Flusskraftwerke) werden wegen der niedrigen<br />

Betriebskosten ebenfalls hier eingesetzt.<br />

Unter Mittellast versteht man<br />

den Strom, der bei zeitweilig höherem<br />

Bedarf von den Kraftwerken zusätzlich<br />

geliefert wird, d.h. z.B. in der Übergangsjahreszeit,<br />

im Winter und tagsüber.<br />

Hier wird Steinkohle eingesetzt, weil die<br />

Steinkohlenkraftwerke für diese Änderungen<br />

der Lastkurve ausgelegt sind.<br />

Für die Spitzenlast sind Gas- und Wasser-Kraftwerke<br />

(Pumpspeicherwerke)<br />

geeignet, da diese in kürzester Zeit zusätzlich<br />

Strom, z.B. um die Mittagszeit<br />

oder bei extremer Kälte, in das Netz einspeisen<br />

können.<br />

Arbeitsteilung von Grund-/Mittel-/Spitzenlastkraftwerken.<br />

Lastkurve an einem<br />

Wintertag.<br />

werken werden so angelegt, dass der Zugriff<br />

auf die Lagerstätte weiterhin gewährleistet<br />

bleibt.<br />

Ein kurzfristiges „Zurückgreifen" auf heimische<br />

Energieträger ist nur sehr begrenzt<br />

möglich: Bevor ein Bergbaubetrieb die Produktion<br />

erhöhen kann, sind langfristige Vorarbeiten<br />

und Investitionen erforderlich, vergeht<br />

Zeit; für den Neubau eines Bergwerks<br />

müssen 10 bis 15 Jahre veranschlagt werden.<br />

Eine in Jahren sicherer internationaler<br />

Energiemärkte einmal geschlossene Steinkohlenzeche<br />

kann in Zeiten internationaler<br />

Energieknappheit praktisch nicht wieder in<br />

Betrieb genommen werden. Ihre Lagerstätte<br />

ist dann „abgesoffen“ und da<strong>mit</strong> nicht<br />

mehr zugänglich.<br />

Im Jahre 2005 wurden im deutschen Steinkohlenbergbau<br />

24,7 Mio. t Steinkohle gefördert<br />

(das entspricht 25,6 Mio. t SKE). Von<br />

dem Gesamtabsatz von 26,8 Mio. t SKE<br />

wurden 3/4 , das heißt 20,3 Mio. t SKE, an<br />

die Kraftwirtschaft geliefert sowie 6,1 Mio. t<br />

SKE an die Stahlindustrie. Lediglich noch<br />

0,3 Mio. t SKE gingen in den in- und ausländischen<br />

Wärmemarkt. Der Bedarf an<br />

Steinkohle wird in den kommenden Jahren<br />

bei etwa 60 Mio. t SKE stabil bleiben.<br />

Wegen der rückläufigen heimischen Steinkohlenproduktion<br />

wird der Importanteil entsprechend<br />

steigen (2003 bereits 37 Mio. t).<br />

Kohle im vereinten Europa<br />

Am 23. Juli 2002 endete fristgerecht nach<br />

50-jähriger Vertragslaufzeit die Geltungsdauer<br />

des 1952 in Kraft getretenen Vertrages<br />

über die Gründung der Europäischen<br />

Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).<br />

Die EGKS, landläufig auch bekannt als<br />

Montanunion, war die älteste der Europäischen<br />

Gemeinschaften und gewissermaßen<br />

der Grundstein der heutigen Europäischen<br />

Union.<br />

Politischer Ausgangspunkt des EGKS-Vertrages<br />

war das Ziel, kriegerische Auseinandersetzungen<br />

zwischen Deutschland und<br />

Frankreich unmöglich zu machen. Hinzu trat<br />

das wirtschaftliche Motiv, die Schranken im<br />

Waren- und Leistungsverkehr zwischen den<br />

europäischen Staaten zu beseitigen, um die<br />

Wirtschaft zu stärken und da<strong>mit</strong> letztlich<br />

den Lebensstandard der Bevölkerung zu<br />

heben. Vor allem sollte ein gemeinsamer<br />

Markt die für Europas Wiederaufbau ent-<br />

scheidende Versorgung <strong>mit</strong> Kohle und Stahl<br />

sicherstellen. Bis Mitte der 50er Jahre blieb<br />

Kohle ein Mangelprodukt.<br />

Um die europäischen Kohleproduzenten vor<br />

Wettbewerbsverzerrungen zu schützen,<br />

enthielt der EGKS-Vertrag ursprünglich ein<br />

striktes Beihilfeverbot. Diese in Zeiten des<br />

Kohlenmangels nützliche Vorschrift schlug<br />

jedoch in einen Nachteil um, als sich die<br />

Marktlage durch steigende Importe aus<br />

Drittländern veränderte. Im Interesse des<br />

Erhalts einer europäischen EGKS-Wirtschaft<br />

war es nun erforderlich, das Beihilfeverbot<br />

durch einen Beihilfekodex zu ersetzen,<br />

der im Jahr 1965 in Kraft trat und danach<br />

mehrfach modifiziert wurde.<br />

Durch den Beihilfekodex war es den Mitgliedsstaaten<br />

möglich, ihre heimische Wirtschaft<br />

<strong>mit</strong> Beihilfen zu schützen, ohne den<br />

Wettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten<br />

zu beeinträchtigen. Maßstab des Wettbewerbs<br />

war und ist der Preis von Drittlandskohle.<br />

Mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrages fällt<br />

der Steinkohlenbergbau – wie die Stahlindustrie<br />

– in den Geltungsbereich des EG-<br />

Vertrages. Dessen allgemeine Bestimmungen<br />

treten so<strong>mit</strong> an die Stelle der besonderen<br />

Vorschriften des EGKS-Vertrages. In<br />

drei wesentlichen Bereichen sind auf Basis<br />

des EG-Vertrages spezifische Nachfolgeregelungen<br />

zu EGKS-Instrumenten erforderlich,<br />

die ab dem 24. Juli 2002 gelten:<br />

● An die Stelle des Beratenden Ausschusses<br />

der EGKS tritt eine Beratende Kommission<br />

für Kohle, Stahl und industrielle Umstellung<br />

unter dem Dach des Europäischen<br />

Wirtschafts- und Sozialausschusses.<br />

● Die EGKS-Forschungsförderung wird im<br />

Rahmen eines neuen Kohle- und Stahl-Forschungsfonds<br />

fortgeführt, der aus dem<br />

Restvermögen der EGKS eingerichtet wurde.<br />

● Die letzte EGKS-Regelung über die staatlichen<br />

Beihilfen an den Steinkohlenbergbau<br />

von 1993 war ebenfalls bis zum 23. Juli<br />

2002 befristet. Auf Vorschlag der EU-Kommission<br />

ist eine entsprechende neue Ratsverordnung<br />

auf Basis des EG-Vertrages <strong>mit</strong><br />

gleicher Laufzeit (bis 2010) verabschiedet<br />

worden.<br />

Diese im Energierat politisch vereinbarte<br />

und schließlich verabschiedete Verordnung<br />

(EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli<br />

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