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BVT-Merkblatt zu Abwasser- und Abgasbehandlung

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Vorwort<br />

Anhang IV der Richtlinie enthält eine Liste von „Punkten, die bei Festlegung der besten verfügbaren Techniken<br />

im Allgemeinen wie auch im Einzelfall <strong>zu</strong> berücksichtigen sind ... unter Berücksichtigung der sich aus einer<br />

Maßnahme ergebenden Kosten <strong>und</strong> ihres Nutzens sowie des Gr<strong>und</strong>satzes der Vorsorge <strong>und</strong> Vermeidung“. Diese<br />

Punkte schließen jene Informationen ein, die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 veröffentlicht<br />

werden.<br />

Die für die Erteilung von Genehmigungen <strong>zu</strong>ständigen Behörden haben bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen<br />

die in Artikel 3 definierten allgemeinen Prinzipien <strong>zu</strong> berücksichtigen. Diese Genehmigungsauflagen<br />

müssen Emissionsgrenzwerte enthalten, die gegebenenfalls durch äquivalente Parameter oder technische Maßnahmen<br />

ergänzt bzw. ersetzt werden. Entsprechend Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie sind diese Emissionsgrenzwerte,<br />

äquivalenten Parameter <strong>und</strong> technischen Maßnahmen unbeschadet der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen<br />

auf die besten verfügbaren Techniken <strong>zu</strong> stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten<br />

Technik oder Technologie vorgeschrieben wird; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden<br />

Anlage, ihr geografischer Standort <strong>und</strong> die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen <strong>zu</strong> berücksichtigen. In jedem<br />

Fall haben die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen <strong>zu</strong>r weitestgehenden Verminderung weiträumiger<br />

oder grenzüberschreitender Umweltverschmut<strong>zu</strong>ngen vor<strong>zu</strong>sehen <strong>und</strong> ein hohes Schutzniveau für die Umwelt<br />

insgesamt <strong>zu</strong> sichern.<br />

Gemäß Artikel 11 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür <strong>zu</strong> sorgen, dass die <strong>zu</strong>ständigen Behörden die<br />

Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken verfolgen oder darüber informiert sind.<br />

3. Zielset<strong>zu</strong>ng des Dokuments<br />

Entsprechend Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie hat die Kommission „einen Informationsaustausch zwischen<br />

den Mitgliedstaaten <strong>und</strong> der betroffenen Industrie über die besten verfügbaren Techniken, die damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Überwachungsmaßnahmen <strong>und</strong> die Entwicklungen auf diesem Gebiet“ durch<strong>zu</strong>führen <strong>und</strong> die Ergebnisse<br />

des Informationsaustausches <strong>zu</strong> veröffentlichen.<br />

Der Zweck des Informationsaustausches ist unter Erwägung 25 der Richtlinie erläutert, in der es heißt: „Die<br />

Entwicklung <strong>und</strong> der Austausch von Informationen auf Gemeinschaftsebene über die besten verfügbaren Techniken<br />

werden da<strong>zu</strong> beitragen, das Ungleichgewicht auf technologischer Ebene in der Gemeinschaft aus<strong>zu</strong>gleichen,<br />

die weltweite Verbreitung der in der Gemeinschaft festgesetzten Grenzwerte <strong>und</strong> der angewandten Techniken<br />

<strong>zu</strong> fördern <strong>und</strong> die Mitgliedstaaten bei der wirksamen Durchführung dieser Richtlinien <strong>zu</strong> unterstützen.“<br />

Zur Unterstüt<strong>zu</strong>ng der unter Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen hat die Kommission (GD Umwelt)<br />

ein Informationsaustauschforum (IEF) geschaffen, <strong>und</strong> mehrere technische Arbeitsgruppen wurden unter der<br />

Schirmherrschaft des IEF eingesetzt. Im Informationsaustauschforum <strong>und</strong> in den technischen Arbeitsgruppen<br />

sind, wie es Artikel 16 Absatz 2 vorschreibt, sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Industrie vertreten.<br />

In dieser Reihe von Dokumenten sollen der nach Artikel 16 Absatz 2 vorgeschriebene Informationsaustausch<br />

genau wiedergegeben <strong>und</strong> so der Genehmigungsbehörde Referenz-Informationen <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt werden,<br />

die sie bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen berücksichtigt. Diese einschlägigen Informationen<br />

über die besten verfügbaren Techniken machen diese Dokumente <strong>zu</strong> wertvollen Instrumenten <strong>zu</strong>r Verbesserung<br />

des Umweltschutzes.<br />

4. Informationsquellen<br />

Dieses Dokument ist eine Zusammenfassung von Informationen aus verschiedenen Quellen, unter anderem der<br />

sachk<strong>und</strong>igen Angaben der <strong>zu</strong>r Unterstüt<strong>zu</strong>ng der Kommission eingerichteten Arbeitsgruppen, die von den<br />

Dienststellen der Kommission geprüft wurden. Für alle Beiträge wird anerkennend gedankt.<br />

5. Anleitung <strong>zu</strong>m Verständnis <strong>und</strong> <strong>zu</strong>r Benut<strong>zu</strong>ng des Dokuments<br />

Die im vorliegenden Dokument enthaltenen Informationen sind als Unterstüt<strong>zu</strong>ng bei der Bestimmung der <strong>BVT</strong><br />

in speziellen Fällen gedacht. Bei der Bestimmung der <strong>BVT</strong> <strong>und</strong> Festlegung der auf <strong>BVT</strong> gestützten Genehmigungsauflagen<br />

ist stets vom Gesamtziel, das heißt, einem insgesamt hohen Umweltschutzniveau, aus<strong>zu</strong>gehen.<br />

xviii <strong>Abwasser</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abgasbehandlung</strong>

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