06.12.2012 Aufrufe

BVT-Merkblatt zu Abwasser- und Abgasbehandlung

BVT-Merkblatt zu Abwasser- und Abgasbehandlung

BVT-Merkblatt zu Abwasser- und Abgasbehandlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

VORWORT<br />

1. Status des Dokuments<br />

Vorwort<br />

Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sich alle Hinweise auf „die Richtlinie“ im vorliegenden Dokument<br />

auf die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung <strong>und</strong> Verminderung der Umweltverschmut<strong>zu</strong>ng.<br />

Die Richtlinie gilt unbeschadet gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften <strong>zu</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />

<strong>und</strong> Sicherheit am Arbeitsplatz; dies trifft daher auch auf dieses Dokument <strong>zu</strong>.<br />

Dieses Dokument ist Teil einer Reihe, in der die Ergebnisse eines Informationsaustauschs zwischen den EU-<br />

Mitgliedstaaten <strong>und</strong> der betroffenen Industrie über beste verfügbare Techniken (<strong>BVT</strong>), die damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Überwachungsmaßnahmen <strong>und</strong> die Entwicklungen auf diesem Gebiet vorgestellt werden. Es wird von der Europäischen<br />

Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie veröffentlicht <strong>und</strong> muss daher gemäß Anhang<br />

IV der Richtlinie bei der Festlegung der “besten verfügbaren Techniken” berücksichtigt werden.<br />

2. Rechtliche Pflichten aufgr<strong>und</strong> der Richtlinie über die integrierte Vermeidung <strong>und</strong> Verminderung<br />

der Umweltverschmut<strong>zu</strong>ng <strong>und</strong> Definition der <strong>BVT</strong><br />

Um dem Leser das Verständnis des Rechtsrahmens für die Erarbeitung des vorliegenden Dokuments <strong>zu</strong> erleichtern,<br />

werden im Vorwort die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie über die integrierte Vermeidung <strong>und</strong><br />

Verminderung der Umweltverschmut<strong>zu</strong>ng beschrieben <strong>und</strong> der Begriff „beste verfügbare Techniken“ definiert.<br />

Diese Beschreibung muss zwangsläufig unvollständig sein <strong>und</strong> dient ausschließlich der Information. Sie hat<br />

keine rechtlichen Konsequenzen <strong>und</strong> ändert oder präjudiziert in keiner Weise die geltenden Bestimmungen der<br />

Richtlinie.<br />

Ziel der Richtlinie ist die integrierte Vermeidung <strong>und</strong> Verminderung der Umweltverschmut<strong>zu</strong>ng, die durch die<br />

im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten verursacht wird, damit insgesamt ein hohes Umweltschutzniveau erreicht<br />

wird. Die Rechtsgr<strong>und</strong>lage der Richtlinie bezieht sich auf den Umweltschutz. Bei ihrer Umset<strong>zu</strong>ng sollten auch<br />

die anderen Ziele der Gemeinschaft wie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie berücksichtigt<br />

werden, so dass sie <strong>zu</strong> einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt.<br />

Im Einzelnen sieht sie ein Genehmigungsverfahren für bestimmte Kategorien industrieller Anlagen vor <strong>und</strong> verlangt<br />

sowohl von den Betreibern als auch von den Aufsichtsbehörden einen integrierten, ganzheitlichen Ansatz<br />

bei der Bewertung des Umweltverschmut<strong>zu</strong>ngs- <strong>und</strong> Verbrauchspotenzials der Anlage. Das Gesamtziel dieses<br />

integrierten Konzepts muss darin bestehen, das Management <strong>und</strong> die Kontrolle der industriellen Prozesse so <strong>zu</strong><br />

verbessern, dass ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sichergestellt wird. Von zentraler Bedeutung<br />

für dieses Konzept ist der in Artikel 3 vorgegebene Gr<strong>und</strong>satz, dass die Betreiber alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen<br />

gegen Umweltverschmut<strong>zu</strong>ngen treffen sollten, insbesondere durch den Einsatz der besten verfügbaren<br />

Techniken, mit deren Hilfe sie ihre Leistungen im Hinblick auf den Umweltschutz verbessern können.<br />

Der Begriff „beste verfügbare Techniken“ wird in Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie definiert als „der effizienteste<br />

<strong>und</strong> fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten <strong>und</strong> entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle<br />

Techniken als praktisch erscheinen lässt, gr<strong>und</strong>sätzlich als Gr<strong>und</strong>lage für die Emissionsgrenzwerte <strong>zu</strong><br />

dienen, um Emissionen in <strong>und</strong> Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein <strong>zu</strong> vermeiden oder, wenn dies<br />

nicht möglich ist, <strong>zu</strong> vermindern.“ Weiter heißt es in der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 11:<br />

„Techniken“ beinhalten sowohl die angewandte Technologie als auch die Art <strong>und</strong> Weise, wie die Anlage geplant,<br />

gebaut, gewartet, betrieben <strong>und</strong> stillgelegt wird.<br />

Als „verfügbar“ werden jene Techniken bezeichnet, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung<br />

des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor<br />

wirtschaftlich <strong>und</strong> technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des<br />

betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie <strong>zu</strong> vertretbaren Bedingungen für den<br />

Betreiber <strong>zu</strong>gänglich sind.<br />

Als „beste“ gelten jene Techniken, die am wirksamsten <strong>zu</strong>r Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus<br />

für die Umwelt insgesamt sind.<br />

<strong>Abwasser</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abgasbehandlung</strong> xvii

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!