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Netzwerk Südbaden - August 2015

Augustausgabe 2015

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Blickpunkt Mittelstand<br />

Im Wirtschaftsleben werden zur Pflege des Rufs des Unternehmens,<br />

der Geschäftsbeziehungen, des Arbeitsklimas oder zur<br />

Belohnung bzw. zum Anreiz für erbrachte Leistungen zahlreiche<br />

Sachzuwendungen hingegeben, bei denen in der Vergangenheit<br />

die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Empfänger<br />

der Zuwendungen Probleme aufwarf. Zu denken ist hierbei z.B.<br />

an Incentive Reisen, Einladungen zu sportlichen oder kulturellen<br />

Veranstaltungen oder Sachgeschenke aller Art.<br />

Diese Zuwendungen führen beim Empfänger in der Regel zu<br />

steuerpflichtigen Einnahmen, die dieser in seiner Steuererklärung<br />

anzugeben hat. In der Praxis sind und waren sich Zuwendungsempfänger<br />

aber oft nicht im Klaren über die steuerrechtliche Bedeutung<br />

der Vorgänge.<br />

Gleichzeitig will der Zuwendende aber nicht auf die Steuerpflichten<br />

hinweisen, da dies die beabsichtigte Imagepflege ins Gegenteil<br />

verkehren und beim Zuwendungsempfänger zu einiger Verwunderung<br />

über diese Art von Geschenken führen könnte.<br />

Aus diesem Grund hatte die Finanzverwaltung schon durch einschlägige<br />

BMF-Schreiben dem Zuwendenden die Möglichkeit<br />

Neues BMF-Schreiben zur Pauschalierung der<br />

Einkommensteuer bei Sachzuwendungen<br />

gegeben, die ertragssteuerlichen Folgen für die Empfänger zu<br />

übernehmen. Dies betraf insbesondere die Bereiche der Incentive-<br />

Reisen oder die VIP-Logen bei der Fußballweltmeisterschaft 2006.<br />

Diese finanzverwaltungsrechtliche Lösung wurde ab dem Jahr<br />

2007 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Durch das Jahressteuergesetz<br />

2007 wurde mit § 37 b EStG eine Regelung in das<br />

Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt, die es dem zuwendenden<br />

Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen<br />

an Arbeitnehmer oder Geschäftsfreunde mit einem<br />

Steuersatz von 30 % pauschal zu übernehmen und abzuführen.<br />

Damit wird die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim<br />

Zuwendungsempfänger abgegolten.<br />

Mittlerweile hat der Bundesfinanzhof in insgesamt vier Urteilen<br />

den Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt und u.a.<br />

entschieden, dass die Pauschalierung die Steuerpflicht der Sachzuwendung<br />

voraussetzt. Mit dem neuen Schreiben vom 19. Mai<br />

<strong>2015</strong> erkennt die Finanzverwaltung die genannte BFH-Rechtsprechung<br />

dem Grunde nach an; gleichzeitig ändert bzw. erweitert<br />

sie jedoch ihre Verwaltungsanweisungen, woraus sich z.T. neue<br />

Zweifelsfragen ergeben.<br />

Im BMF-Schreiben werden insbesondere folgende Punkte angesprochen:<br />

• Von § 37b EStG werden nur solche Zuwendungen erfasst, die<br />

betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde<br />

nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. Die<br />

Vorschrift begründet keine eigenständige Einkunftsart und erweitert<br />

nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern<br />

stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der<br />

Einkommensteuer zur Wahl. Damit sind z.B. Zuwendungen an<br />

Grenzgänger, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, nicht<br />

zu pauschalieren.<br />

• Das Wahlrecht zur Pauschalierung kann auch durch Änderung<br />

einer noch nicht bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt<br />

werden. Eine erstmalige Wahlrechtsausübung im Rahmen<br />

einer Außenprüfung ist somit zulässig.<br />

• Gesellschaftsrechtliche Zuwendungen (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen)<br />

sind von der Pauschalierung ausgenommen.<br />

• Zuwendungen, die nicht zur ohnehin geschuldeten Leistung<br />

(Leistungsaustausch) hinzukommen, fallen nicht in den Anwendungsbereich<br />

der Pauschalierung. Beispiel: Zuwendungen zur<br />

Anbahnung eines Vertragsverhältnisses. Ebenso von der Pauschalierung<br />

ausgeschlossen sind Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben<br />

und sonstigen Gewinnspielen.<br />

• Für Mahlzeiten aus besonderem Anlass und gewisse Aufmerksamkeiten<br />

wird festgelegt, dass diese erst ab einem Wert von 60<br />

Euro einzubeziehen sind. Bisher galt dies schon ab 40 Euro.<br />

• Die Verwaltung hält hingegen nach wie vor (und entgegen der<br />

höchstrichterlichen Auffassung) daran fest, dass nur Sachzuwendungen<br />

von mehr als 10 Euro in die Pauschalierung einzubeziehen<br />

sind. Sog. Streuwerbeartikel, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />

10 Euro nicht übersteigen, müssen damit nicht in den Anwendungsbereich<br />

des § 37b EStG einbezogen werden.<br />

Fazit: Mit dem neuen BMF-Schreiben werden einige für die Praxis<br />

wichtige Punkte geklärt; gleichzeitig ergeben sich aber auch neue<br />

Zweifelsfragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch in<br />

Zukunft über die Pauschalierung der Einkommensteuer zu berichten<br />

sein wird.<br />

Frank Wolf<br />

Rechtsanwalt und Steuerberater<br />

bei PwC Freiburg<br />

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