Amtsblatt der Stadt Bergneustadt
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<strong>Bergneustadt</strong>, den 05.03.2010 <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
als örtliche Ordnungsbehörde<br />
Gerhard Halbe<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung über ein<br />
Alkoholkonsumverbot im Bereich <strong>der</strong> Grünanlage<br />
Talstraße vom 05.03.2010<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 31 des Gesetzes<br />
über Aufbau und Befugnisse <strong>der</strong> Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz<br />
(OBG) - in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />
13.05.1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV. NRW. 2060) in <strong>der</strong> zur Zeit<br />
geltenden Fassung wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> als Örtlicher<br />
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong><br />
vom 24.02.2010 folgende Verordnung über ein Alkoholkonsumverbot<br />
im Bereich <strong>der</strong> Grünanlage Talstraße erlassen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich <strong>der</strong> Grünanlage Talstraße<br />
mit dem Parkplatz und dem Bereich <strong>der</strong> Talstraße mit den beidseitigen<br />
Gehwegen und dem anliegenden Parkstreifen zwischen<br />
den Straßen Am Freien Stuhl und Turnerstraße, die aus<br />
den Grundstücken Gemarkung <strong>Bergneustadt</strong>, Flur 6, Flurstücke<br />
6272, 5571, 5570, 5569, 6269, 6294 (teilweise), 6293, 6270<br />
und 6320 gebildet wird.<br />
(2) Der genaue Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten<br />
Lageplan durch Schraffierung kenntlich gemacht. Dieser<br />
Lageplan ist Bestandteil <strong>der</strong> Verordnung.<br />
§ 2<br />
Alkoholkonsumverbot<br />
Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,<br />
a) alkoholische Getränke jedwe<strong>der</strong> Art zu konsumieren<br />
b) alkoholische Getränke jedwe<strong>der</strong> Art mit sich zu führen, wenn<br />
aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, diese<br />
im Geltungsbereich <strong>der</strong> Verordnung konsumieren zu wollen.<br />
§ 3<br />
Ausnahmen<br />
In Einzelfällen o<strong>der</strong> anlässlich beson<strong>der</strong>er Veranstaltungen kann<br />
die örtliche Ordnungsbehörde ganz o<strong>der</strong> teilweise Ausnahmen von<br />
diesem Verbot zulassen.<br />
§ 4<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. entgegen § 2 Buchstabe a) in den in § 1 bezeichneten Bereichen<br />
alkoholische Getränke konsumiert<br />
2. entgegen § 2 Buchstabe b) in den in § 1 bezeichneten Bereichen<br />
alkoholische Getränke in <strong>der</strong> erkennbaren Absicht<br />
mit sich führt, diese dort zu konsumieren.<br />
(2) Eine Ordnungswidrigkeit liegt nicht vor, soweit eine Ausnahme<br />
nach § 3 zugelassen worden ist.<br />
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlichem Handeln mit einem<br />
Bußgeld bis zu 1.000,00 Euro und bei fahrlässigem Handeln<br />
mit einem Bußgeld bis zu 500,00 Euro geahndet werden.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag <strong>der</strong> Verkündung<br />
in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.<br />
Hinweise:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrenso<strong>der</strong><br />
Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung<br />
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht<br />
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />
b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />
gemacht worden,<br />
c) <strong>der</strong> Bürgermeister hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet<br />
o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vorher<br />
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vom Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> in seiner Sitzung vom<br />
24.02.2010 beschlossene Verordnung über ein Alkoholkonsumverbot<br />
im Bereich <strong>der</strong> Grünanlage Talstraße wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht. Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer<br />
Verkündung in Kraft.<br />
<strong>Bergneustadt</strong>, den 05.03.2010 <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
als örtliche Ordnungsbehörde<br />
Gerhard Halbe<br />
2. Nachtrag vom 01.03.2010 zur Satzung<br />
über die Erhebung von Elternbeiträgen für<br />
den Besuch einer Offenen Ganztagsschule<br />
im Primarbereich in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong><br />
sowie für die Erhebung des Essensgeldes<br />
für das Mittagessen vom 06.08.2007<br />
Auf Grund des § 7 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />
(GV NW S. 666), den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712),<br />
des § 9 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes vom 15.02.2005 (GV NW<br />
S. 102) und des § 10 Abs. 5 Satz 3 und 17 des Gesetzes über<br />
Tageseinrichtungen für Kin<strong>der</strong> vom 29.10.1991 (GV NW S. 380) in<br />
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